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Satzung
über das Friedhofs und
Begräbniswesen
Vom 31. Mai 2010

Verzeichnis der Änderungen

Satzung vom Inkrafttreten Geänderte Regelungen
04.03.2011 (ABI. S. 101) 16.03.2011 § 15 Absatz 3 und 4
25.08.2015 (ABl. S. 829 f) 03.09.2015 §§ 2,7,10,12,15,18,20,31,34,38,40,
41,42, 43,47, Anlage 2


I n h a l t s v e r z e i c h n i s
Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen

P r ä a m b e l

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnung auf den Friedhöfen

§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten

III. Bestattungen

§ 7 Anmeldung und Bestattungszeiten
§ 8 Beschaffenheit der Särge
§ 9 Transport, Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen
§ 10 Durchführung von Bestattungen
§ 11 Belegung und Ruhefristen
§ 12 Umbettungen und Ausgrabungen
§ 13 Auflösung von Grabstätten

IV. Bestattungen im Wege der Ersatzvornahme

§ 14 Zuständigkeit
§ 15 Verfahren
§ 16 Bestattungspflichtige

V. Grabstätten

§ 17 Grabstätten und Bestattungsformen
§ 18 Reihengräber
§ 19 Pflegefreie Reihengräber
§ 20 Wahlgräber
§ 21 Reihengrabkammern und Wahlgrabkammern
§ 22 Pflegefreie Reihengrabkammern
§ 23 Urnenreihengräber
§ 24 Pflegefreie Urnenreihengräber
§ 25 Anonymes Urnenreihengrab
§ 26 Urnenwahlgräber
§ 27 Gemeinschaftsgräber
§ 28 Kolumbarien
§ 29 Friedhain
§ 30 Aschenfeld
§ 31 Tot- und Fehlgeburten
§ 32 Landschaftsgrabfelder und Themengärten
§ 33 Grüfte, Mausoleen
§ 34 Ehrengräber und historische Gräber
§ 35 Alte Rechte

VI. Gestaltung der Grabstätten

§ 36 Grundsätze
§ 37 Gedenkzeichen, Grabbegrenzungen und Grababdeckungen
§ 38 Genehmigung von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten
§ 39 Gärtnerische Grabgestaltung
§ 40 Unterhaltung
§ 41 Patenschaften
§ 42 Rückbau von Grabanlagen
§ 43 Mängel

VII. Schlussvorschriften

§ 44 Datenschutz
§ 45 Gebühren
§ 46 Haftung
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
§ 48 Inkrafttreten

Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen

der Bundesstadt Bonn
Vom 31. Mai 2010

Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 27. Mai 2010 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/ SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313/SGV. NRW 2127) folgende Satzung beschlossen:

Präambel
Bonner Friedhöfe Teil des Lebens

Das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn orientiert sich an dem Ziel, eine Identifikation der Bürgerinnen und Bürger sowie eine hohe auch emotionale Akzeptanz und Verbundenheit mit „ihrem“ Friedhof zu erreichen. Hierzu bekennt sich die Stadt Bonn zur Dezentralität ihrer Bestattungsräume, die eine Einbindung in das örtlich – öffentliche Geschehen ermöglichen. Die ortsnahen Friedhöfe bieten Raum für individuelles Gedenken aber auch gesamtgesellschaftliche Erinnerungen.
Durch gepflegte gärtnerische Gestaltung sowohl des öffentlichen Raums als auch der Einzelgrabstätten verbunden mit handwerklich ansprechenden Gestaltungselementen sowie unter Bewahrung kulturell bedeutsamer Einrichtungen bilden sie Ruhepole der Erinnerung, der Besinnung, der Trauer aber auch der Erholung. An die örtlichen Gegebenheiten und das gesellschaftliche Umfeld angepasst wird der Pluralisierung und Individualisierung der Lebensstile, der unterschiedlichen Jenseitsvorstellungen und religiösen Besonderheiten durch differenzierte Bestattungs-, Trauer- und Gedenkmöglichkeiten Rechnung getragen.
Die Begleitung der Angehörigen im jeweiligen Bestattungsfall sowie die Betreuung der Friedhöfe vor Ort geschehen unter Würdigung des Anlasses und des Ortes in pietätvoller und angemessener Weise. Um die Grabstätten und die städtischen Bestattungsleistungen unter Ausschöpfung aller betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten zu angemessenen Gebühren anzubieten und die genannten Ziele zu erreichen, findet mit den in diesem Bereich tätigen und zu beteiligenden Institutionen, Einrichtungen und Vertretungen ein ständiger Dialog statt.

I. Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle Friedhöfe, die von der Bundesstadt Bonn unterhalten werden.

§ 2
Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Bundesstadt Bonn. Sie dienen der Bestattung aller Toten bzw. der Beisetzung ihrer Aschenreste sofern sie bei ihrem Tod Einwohner und Einwohnerinnen der Bundesstadt Bonn waren oder ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besaßen bzw. deren Angehörigen ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besitzen.

(2) Die Bestattung anderer Verstorbener kann im Einzelfall gestattet werden, wenn es die Belegungsverhältnisse zulassen.

(3) Tot- oder Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte werden auf Wunsch eines Elternteils auf einem Friedhof der Bundesstadt Bonn bestattet. Gleiches gilt für Tot- oder Fehlgeburten, die auf Veranlassung einer Einrichtung beigesetzt werden sollen, sofern die Eltern nicht ausdrücklich widersprochen haben. Die Bestimmungen dieser Satzung finden in diesen Fällen entsprechende Anwendung.

(4) Bestattungen dürfen grundsätzlich nur auf den städtischen Friedhöfen vorgenommen werden. Ausnahmen gelten für die zugelassenen Friedhöfe und Begräbnisplätze anderer Träger und für die im Bestattungsgesetz NRW geregelten Sonderfälle.

(5) Darüber hinaus sind Friedhöfe für das Stadtklima und für die Stadtökologie bedeutsame Flächen, die Fauna und Flora wichtige Refugien und der Besucherin/ dem Besucher Ruhe und Erholung bieten.

§ 3
Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnung auf den Friedhöfen

§ 4
Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der Friedhöfe sind:
März – Oktober 7.30 Uhr – 20.00 Uhr
November – Februar 8.00 Uhr – 17.00 Uhr
Allerheiligen, Allerseelen und Totensonntag bis 19.00 Uhr

(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5
Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Fahrrädern, Rollschuhen, Inline-Skatern, Skateboards) zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen zu verkaufen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den auf dem Friedhof anfallenden Abraum und die dort anfallenden Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulegen; Grünabfälle und Restmüll müssen in den dafür vorgesehenen Gefäßen getrennt entsorgt werden und soweit Gefäße zur Trennung anderer Stoffe angeboten werden, ist auch hier die getrennte Entsorgung vorzunehmen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen, zu spielen, zu lagern, Dritte zu belästigen oder sich in einer den Friedhofszweck entwürdigenden Weise zu verhalten (z. B. Drogenkonsum, insbesondere Alkoholgenuss, etc.),
i) Tiere mitzubringen,
j) Wasser an den Wasserentnahmestellen außer für die Grabpflege zu entnehmen,
k) Werkzeuge und Geräte in den Wasserschöpfbecken zu reinigen,
l) Werbung zu betreiben; § 6 Abs. 6 bleibt unberührt,
m) Laubblasgeräte und Laubsauger zu benutzen.

(4) Ausgenommen von den in Abs. 3 genannten Verboten sind
- Kinderwagen,
- Fahrzeuge für Behinderte,
- Fahrzeuge ohne Motor für den Transport von Gegenständen für die Grabgestaltung oder Grabpflege,
- Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der Bestatter und der zugelassenen Gewerbetreibenden, die in Schrittgeschwindigkeit die Friedhöfe befahren dürfen,
- Blindenführhunde und Hunde, wenn sie fest und kurz angeleint sind. In Ausnahmefällen (z.B. bei Beschädigungen oder Verschmutzungen von Gräbern oder sonstigen Friedhofseinrichtungen) kann das Mitführen von Hunden ganz untersagt werden,
- Laubblasgeräte und Laubsauger, soweit deren Einsatz zur Einhaltung der Verkehrssicherheit unabdingbar erforderlich ist und Laubsauger in den Monaten Mai, Juni und September, Oktober.

(5) Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen nur Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial aus verrottbarem, biologisch abbaubarem Material verwendet werden.

(6) Andere Rechtsvorschriften über das Verhalten in den öffentlichen Anlagen bleiben unberührt.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6
Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Diese Zulassung ist beim Amt für Stadtgrün zu beantragen.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreterin/Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflicht nachweisen können. Antragstellerinnen/Antragsteller, die auf Bonner Friedhöfen Grabaushubarbeiten durchführen wollen, haben zusätzlich folgende Nachweise zu erbringen:
- Eine für die Arbeiten geeignete Maschinen- und Geräteausstattung,
- einen ausreichenden Bestand an geeigneten, zugelassenen Grabverbauelementen, Grablaufrosten, etc..

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Sie kann widerrufen werden. Die Zulassung ist alle 3 Jahre zu erneuern. Für die Ausführung einer einmaligen gewerblichen Tätigkeit kann eine Einmalzulassung erteilt werden. Ein Widerrufsgrund liegt beispielsweise vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind oder eine Gewerbetreibende/ein Gewerbetreibender trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung verstößt. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Abmahnung entbehrlich.

(4) Die Zulassung und die Arbeitsbescheinigung der Bediensteten sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Friedhofsgärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit Firmenbezeichnung und Anschrift bis zu einer Größe von 6 cm x 9 cm aufstellen. Firmenbezeichnungen an Gedenkzeichen dürfen nur seitlich unauffällig mit der Höhe der Oberkante bis 0,40 m über dem Boden angebracht werden.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen sind grundsätzlich nur montags – freitags innerhalb der Öffnungszeiten, an Samstagen sowie an Werktagen vor Feiertagen bis 14.00 Uhr zulässig. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung gewährt werden. In den Fällen des § 4 (2) sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Materialien dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen vorübergehend gelagert werden.

(9) Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege in Schrittgeschwindigkeit mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren, die nicht mehr als 5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht haben. Mit der Genehmigung werden für die im Antrag genannte Anzahl von Fahrzeugen Überfahrtsgenehmigungen für die Friedhöfe ausgestellt, die an gut sichtbarer Stelle zu hinterlegen sind.

(10) Die Entsorgung von Gedenkzeichen, Grabeinfassungen, Abraum (z. B. Fundamentierungsmaterial) und gewerblich bedingten Materialien (z. B. Transportmaterial, wie Kisten, Kästen, Substrat- und Düngesäcke, Paletten usw.) ist auf dem Friedhof nicht zulässig. Sie obliegt dem Gewerbetreibenden nach den abfallrechtlichen Vorschriften. Für die Benutzung der Grüncontainer gilt die Abfallentsorgungssatzung der Bundesstadt Bonn.

(11) Die Zwischenlagerung von für Beerdigungszwecke abgeräumten Gedenkzeichen und Grabeinfassungen auf dem Friedhof darf nur mit der Genehmigung der Friedhofsverwaltung und in verkehrssicherer Weise erfolgen. Die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung etc. trägt dabei die/der Gewerbetreibende.

(12) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4, 5 und 7 – 11 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Bonn die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(13) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Bundesstadt Bonn, Amt für Stadtgrün, einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Absätze 1 – 4 und Absatz 12 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden.

III. Bestattungen

§ 7
Anmeldung und Bestattungszeiten

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Bundesstadt Bonn, Amt für Stadtgrün anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei der Anmeldung ist auch anzugeben, welche der angebotenen Grabstättenarten bzw. Bestattungsformen gewählt werden, wobei der Wille der/des Verstorbenen entsprechend den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes NRW zu berücksichtigen ist.

(2) Die Bundesstadt Bonn setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Leichen sind gemäß § 13 Abs. 3 Bestattungsgesetz NRW innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes zu bestatten oder einzuäschern. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung beizusetzen. Das Amt für Stadtgrün kann als örtliche Ordnungsbehörde auf Antrag von hinterbliebenen Personen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern. Liegen bei einer Körperbestattung innerhalb der Frist nach Satz 2 die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 des BestG nicht vor, so hat die Bestattung unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen. Leichen, die entgehen Satz 2 nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes beigesetzt oder eingeäschert wurden und Aschen, die nicht binnen 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen vom Amts wegen beigesetzt.

(3) Termine für Körperbestattungen werden für folgende Zeiten vergeben:
März - Oktober
Montag - Freitag 08:00 Uhr - 15:00 Uhr
Samstags 10:00 Uhr, 11:00 Uhr, 12:00 Uhr
November - Februar
Montag - Freitag 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Samstag 10:00 Uhr, 11:00 Uhr, 12:00 Uhr
Termine für Urnenbeisetzungen werden für folgende Zeiten vergeben:
Ganzjährig
Montag - Freitag 08.00 Uhr - 15.00 Uhr
Samstag 10.00 Uhr 11.00 Uhr, 12.00 Uhr
Die Bestattungstermine werden ab 8:00 Uhr im Stundentakt vergeben.
Ausnahme:
- Nordfriedhof
- Südfriedhof
- Zentralfriedhof
- Beuel (Platanenweg)
Hier können Beerdigungstermine auch im halbstündigen Takt vergeben werden, wenn die Beerdigung ab Grab stattfindet. Weitere Ausnahmen sind möglich. Termine für Trauerfeiern ohne anschließende Beisetzung können während der Öffnungszeiten des Friedhofs (§ 4 Abs. 1) an allen Tagen stündlich vergeben werden.

(4) Bei Beerdigungen am Samstag und außerhalb der in Absatz 3 beschriebenen Termine sowie in weiteren begründeten Ausnahmefällen kann im Bedarfsfall der Grabaushub durch Firmen gemäß § 6 (2) durchgeführt werden. Auf § 10 (1) wird hingewiesen. Die/der für die Bestattung Verantwortliche hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass das Grab unmittelbar nach Ende der Bestattungszeremonie ordnungsgemäß geschlossen wird. In diesem Fall fällt eine Verwaltungsgebühr gemäß Ziffer 2.3 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn (Friedhofsgebührenordnung) an.

§ 8
Beschaffenheit der Särge

(1) Bei Körperbestattungen sind grundsätzlich Särge zu verwenden. Ausnahmen können im Einzelfall aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen durch das Amt für Stadtgrün genehmigt werden.

(2) Die Särge müssen festgefugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B: Vollholz) erlaubt, die kein PVC, PCP und keine formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Sie dürfen nicht mit bioziden Holzschutzmitteln behandelt sein. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Es dürfen keine umweltschädlichen, geruchsüberdeckenden Mittel (z.B. paradichlorbenzolhaltige Duftsteine) verwendet werden. Auch Überurnen müssen aus umweltfreundlichem Material bestehen.

(3) Für Bestattungen in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(4) Für Bestattungen in Grabkammern sind nur Särge aus leicht abbaubarem Material zugelassen.

(5) Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiten:
a) bei Versorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr Länge 1,20 m, Breite 0,50 m, Höhe 0,60 m
b) bei allen anderen Verstorbenen Länge 2,05 m, Breite 0,75 m, Höhe 0,70 m. Sofern im Einzelfall von diesen Maßen abgewichen werden muss, ist bei der Anmeldung der Bestattung darauf hinzuweisen.
(6) Bei Verstößen gegen die Regelungen der Absätze 2 – 5 ist die Bestattung zu untersagen, bis der Mangel behoben ist.

§ 9
Transport, Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen

(1) Leichen dürfen innerhalb des Friedhofes ausschließlich in einem Sarg oder in Ausnahmefällen in einem dicht verschlossenen, geeigneten Behältnis transportiert werden.

(2) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Leichen in geschlossenen Särgen. Die Leichenzellen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, haben Angehörige im Beisein von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung oder des Bestatters vor der Bestattung Zutritt zur Leichenzelle. In Leichenzellen oder ähnlichen Räumen ist die Aufbewahrung von Särgen mit Verstorbenen nur bis zu 6 Stunden erlaubt. Danach ist aus hygienischen Gründen eine Kühlzelle/Kühlkammer zu benutzen. Im Falle der Nichtbeachtung dieses Zeitrahmens sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Stadtgrün berechtigt, den Sarg in eine Kühlzelle/Kühlkammer zu verbringen.

(3) Das Öffnen des Sarges in der Friedhofskapelle bedarf der Genehmigung des Amtes für Stadtgrün. Hierzu ist die Kopie der Seite 1 der Todesbescheinigung vorzulegen. Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. Im Falle der Nichtbeachtung sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Stadtgrün berechtigt, den Sarg zu schließen.

(4) Für die Trauerfeier werden die Särge auf Wunsch in der Friedhofskapelle aufgebahrt. Ist eine solche Einrichtung nicht vorhanden oder wird die Benutzung nicht gewünscht, kann die Trauerfeier im Bereich der Trauerhalle oder am Grabe abgehalten werden. Die Ausstattungsgegenstände der Friedhofskapelle dürfen nur mit Genehmigung des Amtes für Stadtgrün außerhalb der jeweiligen Kapelle verwendet werden.

(5) Die Särge mit Verstorbenen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, sind in besonderen Leichenzellen aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und das Öffnen der Särge bedürfen der Zustimmung der Amtsärztin/des Amtsarztes. In einem solchen Falle kann die Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier untersagt werden.

§ 10
Durchführung von Bestattungen

(1) Die Gräber werden grundsätzlich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesstadt Bonn für die Beisetzung vorbereitet und wieder geschlossen. Im Bedarfsfall, insbesondere in den Fällen des § 7 (4) kann der Übernahme des Grabaushubs durch ein Fachunternehmen nach § 6 (2) zugestimmt werden. In diesem Fall werden die entsprechenden Arbeiten durch Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Bundesstadt Bonn kontrolliert.

(2) Beim Grabaushub dürfen Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Der Grabaushub wird grundsätzlich in Grabnähe zwischengelagert.

(3) Vor einer Bestattung in einer bereits angelegten Grabstätte sind vom Nutzungsberechtigten erforderlichenfalls rechtzeitig vor der Graböffnung Gedenkzeichen, Grabbegrenzungen, Grababdeckungen, Fundamente, Anpflanzungen und Grabzubehör zu entfernen. Sofern diese durch die Bundesstadt Bonn entfernt werden müssen, werden der/dem Nutzungsberechtigten die im Wege der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG) entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.

(4) Die Grabtiefe beträgt:
a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr mindestens 1,50 m,
b) bei allen anderen Verstorbenen mindestens 1,80 m,
c) Bestattungen in Tieflage in Wahlgräbern 2,30 m.
Von den vorgenannten Mindesttiefen darf abgewichen werden, wenn die geologischen Verhältnisse dies erforderlich machen. Die Erdfüllung über den Särgen bis zur Erdoberfläche muss mindestens 0,90 m betragen. Bei
Beisetzungen von Urnen muss die Erdüberdeckung mindestens 0,50 m betragen. Bei Grabkammern gilt der vom Hersteller vorgesehene Verschluss.

(5) Finden sich beim Ausheben eines Grabes noch Gebeine, so sind diese sofort unter der Sohle der neu ausgehobenen Grabstätte wieder beizusetzen.

§ 11
Belegung und Ruhefristen

(1) In jeder Grabstelle darf grundsätzlich nur ein/e Verstorbene/r bestattet werden. Ausnahmen gelten bei
a) gleichzeitiger Bestattung der Leichen von Kindern im Alter bis zu einem Jahr und eines Familienangehörigen,
b) gleichzeitiger Bestattung der Leichen von Geschwistern im Alter bis zu fünf Jahren,
c) Reihengräbern gemäß § 18 (3) und § 19 (3) in Verbindung mit § 18 (3)
d) Wahlgräbern gemäß § 20 (3)
e) Wahlgrabkammern gemäß § 21 (3) in Verbindung mit § 20 (3)
f) Urnenwahlgräbern gemäß § 26 (1),
g) Gemeinschaftsgräbern § 27 (2)
h) Kolumbarien gemäß § 28 (1)
i) Landschaftsgrabfeldern und Themengärten gemäß § 32.

(2) Die Ruhefrist bis zur frühest möglichen Wiederbelegung der Gräber richtet sich nach den geologischen Bodenverhältnissen. Sie ist für jeden Friedhof besonders festgelegt. Die Ruhefristen der jeweiligen Friedhöfe sind der Anlage2 zu dieser Satzung zu entnehmen. Bei Urnen und Grabkammersystemen beträgt die Ruhefrist auf allen Friedhöfen einheitlich 15 Jahre.

(3) Falls ein Grab wiederbelegt werden soll, darf eine Bestattung nicht durchgeführt werden, wenn bei Öffnung des Grabes festgestellt wird, dass
a) eine dort bestattete Leiche nicht oder nicht ausreichend verwest ist,
b) die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines erhaltenswerten Baumes durch Abgrabung des Wurzelwerks nicht mehr gewährleistet ist. In den vorgenannten Fällen wird eine andere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt.

(4) Werden nach Ablauf der Ruhefrist noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist die Grabstätte sofort wieder zu schließen. Für die betreffende Grabstelle ist die Ruhefrist um 10 Jahre zu verlängern. Die Nutzungszeit soll der Ruhefrist angepasst werden. Sollte die Nutzungszeit nicht verlängert werden, wird die Grabstätte nach Ablauf der noch bestehenden Nutzungszeit eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gesperrt.

§ 12
Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettung von Leichen, Gebeinen und Urnen bedarf, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Genehmigung des Amtes für Stadtgrün als örtlicher Ordnungsbehörde. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Familienzusammenführungen) erteilt werden. Gleiches gilt auch für Umbettungen innerhalb eines Grabes. Umbettungen von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab desselben Friedhofs sind unstatthaft.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichenreste oder Urnen können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Bonn auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. Es ist gegebenenfalls durch eine Verlängerung des Nutzungsrechts sicher zu stellen, dass das neue Grab zum Zeitpunkt der Umbettung noch eine Nutzungszeit von mindestens 5 Jahren aufweist.

(4) Eine Umbettung nach einer Bestattung ohne Sarg ist aus hygienischen Gründen nicht möglich. Ebenso ist die Umbettung von Ascheresten, die ohne Urne beigesetzt wurden, nicht möglich.

(5) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige/jede Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des/der Verfügungsberechtigten § 40 (1), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 43 (3) lit. a und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 43 (2) lit. b können Leichen, Gebeine oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.

(6) Alle Umbettungen werden von der Bundesstadt Bonn durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Anwesenheit von Angehörigen oder sonstigen Personen ist nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet.

(7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, es sei denn, der Bundesstadt Bonn kann vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden.

(8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Sollte die restliche Ruhezeit kürzer als 5 Jahre sein, so ist gegebenenfalls durch eine Verlängerung des Nutzungsrechts sicher zu stellen, dass das neue Grab zum Zeitpunkt der Umbettung noch eine Nutzungszeit von mindestens 5 Jahren aufweist.

(9) Gebühren für die nicht in Anspruch genommene Nutzungsdauer der alten Grabstätte werden nicht erstattet; es sei denn, es handelt sich um eine Umbettung auf demselben oder auf einen anderen städtischen Friedhof. In diesem Fall wird die restliche Nutzungsdauer der alten Grabstätte, abgerundet auf volle Jahre, auf die Nutzungsdauer der Grabstätte angerechnet, in die umgebettet wird. Die frei werdende Grabstätte kann neu vergeben werden.

(10) Leichen und Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

§13
Auflösung von Grabstätten

Urnen und Leichenteile aus aufgelösten Grabstätten können nach Ablauf der Ruhefrist würdevoll in einem hierfür vorgesehenen Grabfeld beigesetzt werden.

IV Bestattungen im Wege der Ersatzvornahme

§14
Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Durchführung ordnungsbehördlicher Maßnahmen im Sinne des Bestattungsgesetzes NRW ist das Amt für Stadtgrün der Bundesstadt Bonn.

(2) Die Ordnungsbehörde wird tätig, wenn auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn jemand verstirbt, ein Leichnam oder eine Urne mit der Asche eines/einer Verstorbenen aufgefunden werden, und niemand erkennbar die Totenfürsorge übernimmt.

§ 15
Verfahren

(1) In den Fällen des § 14 (2) hat die Ordnungsbehörde unter Berücksichtigung des Einzelfalles und der in § 13 (3) BestG sowie § 7 (2) dieser Satzung geltenden Fristen alle zu Gebote stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um etwaige nahe Angehörige des/der Verstorbenen ausfindig zu machen und mit diesen umgehend in Kontakt zu treten.

(2) Die Ordnungsbehörde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten, die oder der Tote gefunden worden ist oder sich eine Urne mit der Asche eines/einer Verstorbenen befindet, hat die Bestattung zu veranlassen, wenn trotz Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Möglichkeiten, eine  bestattungspflichtige Person ausfindig zu machen und sie zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu bewegen, die Bestattung des Leichnams oder die Beisetzung der Urne nicht oder nicht rechtzeitig gemäß § 13 (3) BestG NRW in Verbindung mit § 7 (2) dieser Satzung veranlasst wird.

(3) Verstorbene, für die keine Person gefunden werden kann, die ihrer Bestattungspflicht nachkommt, werden von der Bundesstadt Bonn beigesetzt. Zur Durchführung der Bestattung sind zunächst die Wünsche des/der Verstorbenen und etwaiger Hinterbliebener maßgebend. Sollten diese nicht bekannt oder nicht mit hinreichender Sicherheit zu ermitteln sein und sich auch aus den sonstigen Umständen wie z. B. der Religionszugehörigkeit keine Anhaltspunkte für eine anders geartete Beisetzung ergeben, so werden diese Verstorbenen würdevoll beigesetzt. Zu einem würdevollen Begräbnis gehören
- die Aufbahrung in einem Sarg,
- die Durchführung einer Trauerfeier in der Trauerhalle, Kapelle, Kirche oder ähnlichen Einrichtung, wenn nicht von vorneherein mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass jemand an der Beisetzung teilnimmt,
- Kremierung und Beisetzung in einem gekennzeichneten Urnenreihengrab.

(4) Aufgefundene Urnen mit der Asche von Verstorbenen werden in einem anonymen Urnenreihengrab beigesetzt. Absatz 3 gilt analog.

§ 16
Bestattungspflichtige

(1) Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner(-in) nach dem LpartG, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene).

(2) Die Kosten der Durchführung einer ordnungsbehördlichen Bestattung werden gegenüber dem/der Bestattungspflichtigen in Höhe des für eine Beisetzung erforderlichen Mindestaufwandes geltend gemacht.

V. Grabstätten

§ 17
Grabstätten und Bestattungsformen

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Bundesstadt Bonn. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Es wird unterschieden zwischen folgenden Grabstätten und Bestattungsformen:
a) Reihengrabstätten
1. Reihengräber einschließlich Kindergräber und pflegefreie Reihengräber (§§ 18, 19),
2. Reihengrabkammern einschließlich pflegefreie Reihengrabkammern(§§ 21, 22),
3. Urnenreihengräber einschließlich der pflegefreien Urnenreihengräber sowie der anonymen Beisetzung (§§ 23 - 25)
4. Gemeinschaftsgräber (§ 27),
b) Wahlgrabstätten
1. Wahlgräber (§ 20),
2. Wahlgrabkammern (§ 21),
3. Urnenwahlgräber (§ 26),
4. Kolumbarien (§ 28),
c) Friedhain (§ 29),
d) Aschenfeld (§ 30),
e) Feld für Tot- und Fehlgeburten (§ 31),
f) Landschaftsgrabfeld und Themengärten (§ 32),
g) Grüfte und Mausoleen (§ 33),
h) Ehrengräber und historische Gräber (§ 34).

(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätte.

§ 18
Reihengräber

(1) Reihengräber sind einstellige Grabstätten für Körperbestattungen. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfalle nur für die Dauer der Ruhefrist der/des zu Bestattenden zugewiesen.

(2) Die Grabstätten haben grundsätzlich folgende Größen:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (Kindergräber) Länge 1,40 m, Breite 0,70 m,
b) für alle anderen Verstorbenen Länge 2,40 m, Breite 1,10 m. Die Zwischenräume der Längsseiten betragen 0,30 m, die der Kopfseiten 0,40 m. Im Einzelfall kann die Grabstätte lagebedingt auch andere Abmessungen haben.

(3) In Ausnahmefällen können zusätzlich bis zu zwei Urnenbeisetzungen erfolgen, wenn die Ruhefrist der Körperbestattung nicht überschritten wird. Dies gilt nicht für Kindergräber. Tot- oder Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte können ebenfalls in einem Reihengrab beigesetzt werden. Im Einzelnen gelten hier § 31 Abs. 3 und Abs. 4.

(4) Auf den Ablauf der Ruhefristen wird 3 Monate vorher durch ein Schild auf den betroffenen Grabfeldern oder an den Friedhofseingängen und durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Nach Ablauf der Ruhefristen fallen die Reihengräber an die Bundesstadt Bonn zurück. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

(5) Auf Kindergräber finden die Bestimmungen für Reihengräber entsprechend Anwendung, wenn nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 19
Pflegefreie Reihengräber

(1) Pflegefreie Reihengräber sind einstellige Grabstätten für Körperbestattungen. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfalle nur für die Dauer der Ruhefrist der/des zu Bestattenden zugewiesen.

(2) Diese Grabart wird auf mindestens einem Friedhof in der Bundesstadt Bonn (z.Zt. Nordfriedhof) angeboten. Die Grabstätten werden nach der Bestattung durch die Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhefrist gepflegt.

(3) § 18 (2) - (4) gilt entsprechend.

(4) Gedenkzeichen werden durch ein von der Bundesstadt Bonn beauftragtes Fachunternehmen erstellt. Hierfür kommen z. B. ein zentrales Denkmal, in den Boden eingelassene Gedenktafeln oder stehende Gedenkzeichen in Frage. Zusammenhängende Grabfelder werden einheitlich gestaltet. Bei einem zentralen Denkmal kann in einem ausgewiesenen Bereich der Rasenflächen auf Wunsch der Name des/der Verstorbenen auf einer vorhandenen Schrifttafel angebracht werden. Ein persönlicher Blumenschmuck kann auf ausgewiesenen zentralen Stellen abgelegt werden.

§ 20
Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Körperbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden kann. Grüfte und Mausoleen sind Sonderformen des Wahlgrabes (siehe § 33).

(2) Das einstellige Wahlgrab hat grundsätzlich eine Länge von 2,80 m und eine Breite von 1,40 m. Bei mehrstelligen Wahlgräbern erhöht sich die Grabbreite um 1,40 m je Stelle. Im Einzelfall kann die Grabstätte lagebedingt auch andere Abmessungen haben.

(3) Sofern dies aus geologischen Gründen möglich ist, wird bei einem Wahlgrab - auch wenn es nur einstellig ist - grundsätzlich die erste Bestattung in Tieflage durchgeführt. Die zweite Bestattung in der gleichen Grabstelle erfolgt in Normallage. Zusätzlich können in dieser Grabstelle bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten bei der Bundesstadt Bonn, Amt für Stadtgrün kann aus wichtigen Gründen (z.B. religiöse Gründe) die erste Bestattung auch in Normallage durchgeführt werden. Hierzu bedarf es der schriftlichen Verzichtserklärung des Nutzungsberechtigten auf eine spätere Bestattung in Tieflage.

(4) Ein Anspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechtes auf einem bestimmten Friedhof und an einer bestimmten Stelle besteht nicht. Ein Wahlgrab kann jederzeit erworben werden, wenn auf dem betreffenden Friedhof eine ausreichende Anzahl von Wahlgräbern vorhanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn nach den statistischen Erhebungen auf dem betreffenden Friedhof Wahlgrabstellen für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren zur Verfügung stehen. Ausnahmen können in besonders begründeten Fällen zugelassen werden.

(5) Das Nutzungsrecht wird erstmalig für die Dauer der Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs oder für maximal 30 Jahre bzw. auf dem Friedhof Holzlar für maximal 40 Jahre erworben. Ausnahmen sind z. B. für Vorratskäufe möglich. Das Nutzungsrecht muss jedoch mindestens für 1 Jahr erworben werden. Das Nutzungsrecht kann jederzeit einmal oder mehrmals um mindestens 1 volles Jahr maximal 30 volle Jahre verlängert werden. Mit Zustimmung des/der Nutzungsberechtigten kann das Nutzungsrecht auch durch Dritte verlängert werden, ohne dass diese Nutzungsberechtigte werden. Bei der Belegung eines Wahlgrabes darf die Ruhefrist die Nutzungsdauer nicht überschreiten. Wenn sich durch eine Bestattung eine Überschreitung ergeben würde, ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Grabstelle mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist erforderlich. Der Verlängerungszeitraum wird immer auf volle Jahre aufgerundet. Bei mehrstelligen Grabstätten kann auf die Verlängerung nicht benötigter Grabstellen verzichtet werden, wenn die Ruhefristen abgelaufen sind oder für noch laufende Ruhefristen ein ausreichend langes Nutzungsrecht besteht. Die Absätze 9 und 10 gelten entsprechend.

(6) Der Antrag auf Erwerb oder Verlängerung von Nutzungsrechten ist bei der Bundesstadt Bonn, Amt für Stadtgrün zu stellen. Über den Erwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird dem/der Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt. Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Stadt Bonn nicht ersatzpflichtig. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Ebenso kann die Verlängerung eines Nutzungsrechtes unter Bedingungen oder Auflagen erfolgen. Ist zu befürchten, dass bei einer Körperbestattung denkmalwerte Anlagen oder erhaltenswerte Bäume in Mitleidenschaft gezogen werden, ist eine Körperbestattung zu untersagen. In diesen Grabstätten sind dann nur noch Urnenbeisetzungen möglich oder es wird ein anderes Wahlgrab zur Verfügung gestellt.

(7) Der/die Nutzungsberechtigte kann gegenüber dem Amt für Stadtgrün verfügen, dass bestimmte Personen nicht in der Grabstätte beigesetzt werden dürfen. Rechtsnachfolger/innen im Nutzungsrecht können diese Verfügung nicht ändern. Liegt eine entsprechende Verfügung nicht vor, bedarf es keiner ausdrücklichen Erklärung des/der Nutzungsberechtigten, wenn die Erwerberin oder der Erwerber sowie seine/ihre Angehörigen und deren Ehegatten bzw. Lebenspartner (-innen) nach dem LPArtG (Abs. 8) in dieser Grabstätte beigesetzt werden sollen. Für Beisetzungen über den o. g. Personenkreis hinaus bedarf es einer Genehmigung des Nutzungsberechtigten.

(8) Schon bei Erwerb des Nutzungsrechtes soll der/die Nutzungsberechtigte eine schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesstadt Bonn, Amt für Stadtgrün abgeben, mit der er/sie die Nachfolge in das Nutzungsrecht im Falle ihres/seines Todes bestimmt. Zusätzlich soll der/die Nutzungsberechtigte eine Erklärung des/der von ihm/ihr bestimmten Nachfolgers/Nachfolgerin beibringen, in der dieser/diese der Übernahme des Nutzungsrechtes zustimmt. Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt erst mit dem Tod des/der ursprünglich Nutzungsberechtigten ein. Liegt im Falle des Todes des/der Nutzungsberechtigten eine solche Nachfolgeregelung nicht vor und hat der/die Nutzungsberechtigte auch durch Verfügung von Todeswegen das Nutzungsrecht nicht wirksam übertragen, werden die Angehörigen in der nachstehenden Rangfolge Nutzungsberechtigte:
a) die Ehegattin, der Ehegatte,
b) der/ die Lebenspartner/in im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
c) volljährige Kinder,
d) die Eltern,
e) volljährige Geschwister,
f) Großeltern,
g) volljährige Enkelkinder.
Innerhalb einer der aufgezählten Gruppen hat die jeweils ältere Person Vorrang vor den anderen. Die Rechtswirkung der Nachfolge tritt erst mit Zustimmung des Betroffenen ein. Wird die Bestattung des/der ursprünglichen Nutzungsberechtigten von einer Person aus dem oben genannten Personenkreis veranlasst, so geht das Nutzungsrecht auf diese über, ohne dass es einer weiteren Zustimmung bedarf. Handelt es sich hierbei allerdings um eine Person, der nach der oben genannten Rangfolge Angehörige vorgehen, so ist die Zustimmung dieser Angehörigen einzuholen. Ist im Falle einer Beisetzung in der betreffenden Grabstätte trotz der oben angeführten Regelungen die Frage des/der Nutzungsberechtigten nicht geklärt, so übernimmt diejenige Person, die die Bestattung veranlasst, kommissarisch die sich aus dem Nutzungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten bis zur Klärung, maximal jedoch bis zu 3 Monate nach der Beerdigung. In begründeten Fällen kann das Nutzungsrecht bereits zu Lebzeiten der Nutzungsberechtigten durch Abgabe einer Erklärung beim Amt für Stadtgrün übertragen werden. Der/die jeweilige Rechtsnachfolger/in soll seinerseits/ihrerseits unverzüglich seine/n Nachfolger/in in das Nutzungsrecht entsprechend den oben genannten Regelungen bestimmen.

(9) Der Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte, die nicht belegt ist, ist jederzeit möglich, bei einer belegten Grabstätte erst nach Ablauf der Ruhefrist. Bei mehrstelligen Gräbern kann auf einzelne Grabstätten nach Ablauf der Ruhefrist verzichtet werden. Die Grabstätte muss spätestens 3 Monate nach Abgabe der Verzichtserklärung zurückgebaut werden. Gebühren für die nicht in Anspruch genommene Nutzungsdauer werden nicht erstattet. Wird allerdings auf demselben oder auf einem anderen städtischen Friedhof im Gegenzug eine andere Grabstelle erworben, so wird in diesem Fall die restliche Nutzungsdauer der alten Grabstätte, abgerundet auf volle Jahre, auf die Nutzungsdauer der neuen Grabstätte angerechnet. Die frei werdende Grabstätte kann neu vergeben werden.

(10) Nutzungsrechte erlöschen durch Zeitablauf, Verzicht gemäß Abs. 9, Entzug nach § 43 (3) oder durch Entwidmung des Friedhofs (§ 3 (4). Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechtes fallen die Wahlgräber an die Bundesstadt Bonn zurück.

(11) Der Ablauf von Nutzungsrechten wird der/dem Nutzungsberechtigten mitgeteilt. Ist die Anschrift weder bekannt noch mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln, wird durch einen Hinweis am Grab und durch öffentliche Bekanntmachung auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen. Falls das Nutzungsrecht nicht innerhalb einer Frist von 3 Kalendermonaten nach der Mitteilung an die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten oder der öffentlichen Bekanntmachung verlängert oder neu erworben wird, werden die betroffenen Wahlgräber von der Bundesstadt Bonn zur weiteren Belegung freigegeben.

§ 21
Reihengrabkammern und Wahlgrabkammern

(1) Bei Grabstätten mit Grabkammersystem handelt es sich um Betonfertigbaukammern, die aufgrund der besonderen Bauweise und der optimalen Durchlüftung unabhängig von der Geologie des Friedhofes eine einheitliche Ruhefrist von 15 Jahren ermöglichen. Grabkammern werden als Reihengrabkammer und als Wahlgrabkammer für Köperbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen auf einigen Friedhöfen angeboten.

(2) Die Beschaffenheit der zu verwendenden Särge richtet sich nach § 8 (4).

(3) Im Übrigen finden auf Reihengrabkammern die Bestimmungen des § 18 (1, 2 und 4) und auf Wahlgrabkammern die Bestimmungen des § 20 entsprechend Anwendung.

§ 22
Pflegefreie Reihengrabkammern

(1) Auf mindestens einem Friedhof in der Bundesstadt Bonn (zurzeit Friedhof Kottenforst) werden Reihengrabkammern nach § 21 (1) als pflegefreie Reihengrabkammern angeboten. Die Grabstätten werden nach der Bestattung durch die Friedhofsverwaltung entsprechend der Dauer der Ruhefrist 15 Jahren lang gepflegt.

(2) Die §§ 18 (2) und (4) sowie 19 (4) gelten entsprechend.

§ 23
Urnenreihengräber

(1) Urnenreihengräber sind einstellige Grabstätten für Urnenbeisetzungen in geschlossenen Grabfeldern. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren zugewiesen.

(2) Die Grabstätten haben grundsätzlich eine Länge und Breite von je 1,00 m. Im Einzelfall kann die Grabstätte lagebedingt auch andere Abmessungen haben.

(3) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 18 (4) entsprechend Anwendung.

(4) Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Aschenkapsel erfolgen. Überurnen sind nicht erlaubt, es sei denn, sie sind ebenfalls aus einem biologisch abbaubaren Material.

§ 24
Pflegefreie Urnenreihengräber

(1) Auf mindestens einem Friedhof in jedem Stadtbezirk werden Urnenreihengräber nach § 23 (1) als pflegefreie Urnenreihengräber angeboten. Die Grabstätten werden nach der Bestattung durch die Friedhofsverwaltung entsprechend der Dauer der Ruhefrist 15 Jahren lang gepflegt.

(2) Die Grabstätten haben grundsätzlich eine Länge und Breite von je 1,00 m. Im Einzelfall kann die Grabstätte lagebedingt auch andere Abmessungen haben.

(3) Die §§ 18 (4), 19 (4) und 23 (4) gelten entsprechend.

§ 25
Anonymes Urnenreihengrab

Auf mindestens einem Friedhof in jedem Stadtbezirk wird ein als Rasenfläche angelegtes Urnenreihengrabfeld unterhalten, das der Beisetzung von Personen dient, deren Grabstätte nicht besonders kenntlich gemacht wird. Die Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen der Reihe nach beigesetzt. Die Beisetzungsstelle wird nicht bekannt gegeben und darf nicht markiert werden (anonyme Beisetzung). Ein persönlicher Blumenschmuck kann auf ausgewiesenen zentralen Stellen abgelegt werden. Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Aschenkapsel erfolgen. Überurnen sind nicht erlaubt. Die Grabstätten werden durch die Bundesstadt Bonn gepflegt. Die einzelnen Grabstätten haben eine Länge und Breite von 1,00 m. Im Einzelfall kann die Grabstätte lagebedingt auch andere Abmessungen haben.

§ 26
Urnenwahlgräber

(1) Urnenwahlgräber sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden kann. In einem Urnenwahlgrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(2) Die Grabstätten haben grundsätzlich eine Länge und Breite von je 1,00 m. Im Einzelfall kann die Grabstätte lagebedingt auch andere Abmessungen haben.

(3) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 20 (4 - 11) entsprechend Anwendung.

§ 27
Gemeinschaftsgräber

(1) Ein Gemeinschaftsgrab ist eine besondere Form des Reihengrabes.

(2) Ein Gemeinschaftsgrab ist eine einheitlich gestaltete und bepflanzte Grabfläche, in der bis zu 6, bei Urnenbestattungen bis zu 24, meist nicht miteinander verwandte Menschen in jeweils einzelnen Grabstätten beigesetzt werden. Ein persönlicher Blumenschmuck kann auf ausgewiesenen zentralen Stellen abgelegt werden. Der Name und die Lebensdaten der/des Verstorbenen können auf einem von der Stadt Bonn errichteten zentralen Denkmal verzeichnet werden.

(3) Für Körperbestattungen haben die einzelnen Grabstätten grundsätzlich folgende Größen:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (Kindergräber) Länge 1,40 m, Breite 0,70 m. Im Einzelfall kann die Grabstätte lagebedingt auch andere Abmessungen haben.
b) für alle anderen Verstorbenen Länge 2,40 m, Breite 1,10 m. Im Einzelfall kann die Grabstätte lagebedingt auch andere Abmessungen haben.

(4) Für Urnenbeisetzungen haben die einzelnen Grabstätten eine Länge und Breite von 0,50 m. Im Einzelfall kann die Grabstätte lagebedingt auch andere Abmessungen haben.

(5) Im Übrigen finden die §§ 18 (1 und 4) und 23 (1) entsprechend Anwendung.

§ 28
Kolumbarien

(1) Kolumbarien sind Urnenwände, in denen in Kammern übereinander und nebeneinander oberirdisch Urnen beigesetzt werden. An Kolumbarienplätzen kann auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden. In einem Kolumbariumsplatz können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(2) Die Maße eines Kolumbariumsplatzes richten sich nach den baulichen Gegebenheiten im Einzelfall.

(3) Die Beisetzung muss in einer Aschenkapsel erfolgen; Überurnen sind nicht erlaubt.

(4) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 20 (4 - 11) entsprechend Anwendung.

§ 29
Friedhain

(1) Auf dem Friedhof Heiderhof wird eine waldartige Fläche für Beisetzungen von Totenasche für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren ausgewiesen (Friedhain). Die Beisetzung erfolgt im Traufbereich eines Baumes. Auf Wunsch kann der Name des/der Verstorbenen auf einer vorhandenen Schrifttafel angebracht werden. Die Ausführung erfolgt durch ein von der Bundesstadt Bonn beauftragtes Fachunternehmen in einheitlicher Form. Ein persönlicher Blumenschmuck kann auf ausgewiesenen zentralen Stellen abgelegt werden. (2) Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Aschenkapsel erfolgen; Überurnen sind nicht erlaubt. Die Grabstätten werden durch die Bundesstadt Bonn gepflegt.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist fällt die Grabstelle an die Bundesstadt Bonn zurück. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

§ 30
Aschenfeld

Auf dem Bonner Nordfriedhof und dem Zentralfriedhof wird eine Rasenfläche als Aschenfeld für Totenasche ausgewiesen. Sofern die/der Verstorbene dies entsprechend den Bestimmungen des § 15 Abs. 6 Bestattungsgesetz NRW verfügt hat, kann die Totenasche im Beisein der Angehörigen durch die Friedhofsverwaltung oder einer Bestatterin/einem Bestatter in würdiger Weise unter der Grasnarbe eingebracht werden. Die Grabstelle wird für die Gedenkzeit von 15 Jahren überlassen. Auf Wunsch der/des Verstorbenen kann ihr/sein Name auf einer vorhandenen Schrifttafel angebracht werden. Die Ausführung erfolgt durch einen von der Bundesstadt Bonn beauftragten Fachbetrieb in einheitlicher Form. Die Grabstätten werden durch die Bundesstadt Bonn gepflegt. Nach Ablauf der Gedenkzeit fällt die Grabstelle an die Bundesstadt Bonn zurück. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

§ 31
Tot- und Fehlgeburten

(1) Auf dem Bonner Nordfriedhof und dem Zentralfriedhof wird ein Grabfeld für die in § 8 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 BestG genannten Bestattungsfälle ausgewiesen. Die Ruhefrist beträgt 10 Jahre, ohne dass eine Möglichkeit zur Verlängerung besteht. Auf Wunsch kann die Bestattung von Tot- oder Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten auch in einem Wahlgrab, einem Kindergrab, bei einer noch bestehenden Restnutzungszeit von 10 Jahren, in einem Reihengrab oder in einer Grabstelle nach § 312 Abs. 3 vorgenommen werden.

(2) Die Grabstätten auf dem sogenannten „Sterntalerfeld“ nach § 31 Abs. 1 haben grundsätzlich eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,50 m.

(3) Auf dem Bonner Nordfriedhof werden Reihengräber gem. § 18 zur Verfügung gestellt, in denen Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchten beigesetzt werden können, die nicht nach Abs. 1 bestattet werden. Es werden hier 14 sterbliche Überreste in einer Grabstäte gemeinschaftlich bestattet.

(4) Die Grabstätten auf dem sogenannten „Sterntalerfeld“ nach § 31 Abs. 1 sowie die Reihengräber nach § 31 Abs. 3 werden durch die Bundesstadt Bonn gepflegt.

§ 32
Landschaftsgrabfelder und Themengärten

In Landschaftsgrabfeldern und Themengärten werden unterschiedliche Grabarten entsprechend einer landschaftsplanerischen Vorgabe angelegt. Die Anlage der Grabfelder und der einzelnen Gräber kann abweichend von den in Abschnitt VI dieser Satzung festgelegten Regelungen erfolgen.

§ 33
Grüfte, Mausoleen

(1) Bei einer Gruft handelt es sich um ein ausgemauertes Grab. Ein Mausoleum ist ein monumentales Grabmal in Gebäudeform. Die Errichtung ist nur auf Wahlgräbern (§ 20) in Sonderabteilungen möglich und bedarf der vorherigen Genehmigung der Bundesstadt Bonn, Amt für Stadtgrün, welche nur ausnahmsweise aus religiösen Gründen erteilt wird. Grüfte und Mausoleen müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und mit Entlüftungseinrichtungen versehen sein.

(2) Die Zahl der in Grüften und Mausoleen möglichen Bestattungen bestimmt sich durch analoge Anwendung des § 20 (3).

(3) Die Beschaffenheit der zu verwendenden Särge richtet sich nach § 8 (3).

(4) Belegte Grüfte und Mausoleen dürfen nur dann betreten werden, wenn alle zum Schutz gegen giftige Gase erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

§ 34
Ehrengräber und historische Gräber

(1) Gräber von Verstorbenen, die sich besonders um die Bundesstadt Bonn verdient gemacht haben, können durch den Rat der Bundesstadt Bonn zu Ehrengräbern erklärt werden. Sie werden auf unbegrenzte Dauer kostenfrei, mit der Möglichkeit zur Bestattung in Tieflage, vergeben. Die Grabstätte wird auf Dauer kostenlos von der Bundesstadt Bonn gepflegt. In einem Ehrengrab können außer dem Ehrenbürger/der Ehrenbürgerin auch die Ehegattin/der Ehegatte oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte nach dem LPartG des Ehrenbürgers/der Ehrenbürgerin bestattet werden.

(2) Historische Gräber sind Grabstätten, die aus stadthistorischen, denkmalpflegerischen oder künstlerischen Gründen erhaltenswert sind. Die Bundesstadt Bonn ist berechtigt, historische Gräber nach Ablauf der Ruhefrist
bzw. nach Erlöschen des Nutzungsrechtes zu übernehmen. Die Grabstätten werden von der Bundesstadt Bonn erhalten und gepflegt.

§ 35
Alte Rechte

(1) Sollten Nutzungsrechte an anderen Grabstätten als an Wahlgrabstätten im Sinne der Satzung bestehen, erlöschen diese nach deren Ablauf endgültig. Ist das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen, werden Bestattungen in diesen Gräbern nur zugelassen, wenn es sich bei den Verstorbenen um die Ersterwerberin/den Ersterwerber oder deren/dessen Ehepartner handelt. In diesen Fällen muss das Nutzungsrecht nötigenfalls entsprechend der
erforderlichen Ruhefrist verlängert werden.

(2) Nach altem Recht auf unbestimmte Zeit erworbene Nutzungsrechte unterliegen den Bestimmungen über Wahlgrabstätten. Sie erlöschen mit Ablauf der Ruhefrist - vom Tage der letzten Bestattung an gerechnet -, sofern sie nicht entsprechend den Bestimmungen des § 20 (5) verlängert werden. Im Falle einer Beisetzung muss das Grab für die Zeit der neuen Ruhefrist angekauft werden.

VI. Gestaltung der Grabstätten

§ 36
Grundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in der Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Auf denkmalgeschützten Friedhöfen oder Friedhofsteilen können zum Schutz der denkmalwerten Anlagen besondere Gestaltungsauflagen nach Maßgabe der zuständigen Denkmalbehörde verfügt werden.

(3) Für den Baumbestand auf den Friedhöfen gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn entsprechend.

§ 37
Gedenkzeichen, Grabbegrenzungen und Grababdeckungen

Auf den Grabstätten dürfen nur Gedenkzeichen, Grabbegrenzungen (Plattenstreifen und Grabeinfassungen) und Grababdeckungen (Kies u. ä. und Abdeckplatten) errichtet werden, die den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen entsprechen. Nach Möglichkeit werden auf allen Friedhöfen Abteilungen oder Abteilungsbereiche für Wahlgräber angeboten, die den Bestimmungen dieser Satzung, soweit sie sich mit der Gestaltung von Grabstätten befassen und nicht zur Gewährleistung der Sicherheit auf Friedhöfen erforderlich sind, nicht unterliegen (Sonderabteilungen).

§ 38
Genehmigung von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten

(1) Gedenkzeichen und Steineinfassungen, Abdeckplatten und Kennzeichnungen am Gedenkzeichen sowie auf dem Grab mit QR-Codes dürfen nur aufgrund einer Genehmigung errichtet, angebracht oder geändert werden.

(2) Der Antrag ist schriftlich an die Bundesstadt Bonn, Amt für Stadtgrün zu richten. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung des Friedhofes, Grabnummer, Gräberreihe, Abteilung,
b) genaue Beschreibung und zeichnerische Darstellung des Gedenkzeichens mit Angabe der zu verwendenden Materialien, der Materialfarbe, der Art der Bearbeitung, der beabsichtigten Farbgebung für Schrift und Embleme sowie sonstiger Details,
c) genaue Beschreibung der Steineinfassung mit Angabe des Materials, der Höhe, der Breite und sonstigen Details,
d) bei der Verlegung einer Steineinfassung in Hanglage ist eine Zeichnung mit allen Details einzureichen,
e) Name und Anschrift der Nutzungsberechtigten. Der Antrag muss von den Nutzungsberechtigten und der ausführenden Firma (eigenhändig) unterschrieben sein.
f) bei der Kennzeichnung der Grabstelle mit einem QR-Code durch die/den Nutzungsberechtigten oder durch Gewerbetreibende den Inhalt der hinterlegten Internetseite und eine Erklärung, wonach die Antragssteller
während der Nutzungszeit verantwortliche für den Inhalt der Internetseite bleiben.

(3) Lehnt die Bundesstadt Bonn das beantragte Gestaltungsvorhaben nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der vollständigen Anzeigen ab, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als genehmigt.

(4) Mit den Fundamentierungsarbeiten kann in Absprache mit der Friedhofsverwaltung sofort nach Einreichung des Antrags begonnen werden. In diesem Fall stehen die Arbeiten unter dem Vorbehalt, dass die Ausführung im Sinne der Satzung genehmigungsfähig ist. Notwendige Nachbesserungen oder Aufwendungen für die etwaig erforderliche Entfernung von Aufbauten gehen zu Lasten der Antragstellerin/des Antragstellers. In Fällen des Denkmalschutzes darf erst nach Vorliegen der Genehmigung mit dem Bau begonnen werden.

§ 39
Gärtnerische Grabgestaltung

(1) Die Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach der Bestattung gärtnerisch angelegt sein. Noch nicht belegte Wahlgrabstätten sind unverzüglich nach dem Erwerb gärtnerisch zu gestalten.

(2) Die Bepflanzung darf nur innerhalb der für die Grabstätte ausgewiesenen Nutzungsfläche erfolgen. Durch die Bepflanzung dürfen andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Eine Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen und sonstigem Zubehör bei Bestattungen im Nachbargrab muss möglich sein.

(3) Das Anpflanzen von Bäumen und Großsträucher ist auf Gräbern nicht zulässig. Auf Gräbern für Körperbestattungen sind Kleinsträucher zulässig, solange sie eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten, Ast- und Wurzelwerk die Grenzen des Grabes nicht überschreiten, die Standsicherheit von Gedenkzeichen nicht gefährden und eine Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen und sonstigem Zubehör bei Bestattungen im Nachbargrab zulassen.

(4) Die Entfernung von Sträuchern und Bäumen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung gepflanzt wurden, kann verlangt werden, wenn hierdurch andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigt werden, die Standsicherheit von Gedenkzeichen gefährdet ist oder eine Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen und sonstigem Zubehör bei Bestattungen im Nachbargrab nicht mehr gewährleistet ist.

(5) Im Bestattungsfall gilt § 10 (3).

(6) Bei der gärtnerischen Grabgestaltung sollte auf die Verwendung von Torfprodukten verzichtet werden.

(7) Die Verwendung von Mitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes bedarf, unbeschadet sonstiger Vorschriften, der Zustimmung des Amtes für Stadtgrün.

§ 40
Unterhaltung

(1) Die Nutzungsberechtigten sind zur Unterhaltung der Grabstätten verpflichtet. Sie haften für alle Schäden, die durch die Vernachlässigung ihrer Unterhaltungspflicht, insbesondere ihrer Verkehrssicherungspflicht, schuldhaft entstehen.

(2) Gedenkzeichen, Steineinfassungen, Abdeckplatten und Grüfte sind in verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierzu gehört insbesondere die Standsicherheit. Die Grabstätten sind dauernd gärtnerisch zu unterhalten. § 39 (2 - 7) gilt entsprechend.

§ 41
Patenschaften

(1) An denkmalgeschützten oder historischen Grabanlagen können Grabpatenschaften übernommen werden. Die Patenschaften werden mit besonderem Vertrag übertragen. Sie umfassen die Verantwortung für die gesamte Grabstätte einschließlich des Grabsteines, der Einfassung und von Abdeckplatten. Der Pate/die Patin oder die für den verstorbenen Paten/die verstorbene Patin die Totenfürsorge übernehmende Person können an diesen Grabstätten ein Nutzungsrecht erwerben.

(2) An denkmalgeschützten oder historischen Grabanlagen können Grünpatenschaften übernommen werden. Die Patenschaften werden mit besonderem Vertrag übertragen. Sie umfassen die Verantwortung für die gärtnerische Grabgestaltung. Ein Recht auf einen späteren Erwerb eines Nutzungsrechtes besteht bei dieser Patenschaft nicht.

§ 42
Rückbau von Grabanlagen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Die/der Nutzungsberechtigte haben
a) bei Reihengrabstätten, die nach Inkrafttreten dieser Satzung erworben werden, nach Ablauf der Ruhefrist,
b) bei Wahlgrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit, Verzicht auf das Nutzungsrecht oder Entzug des Nutzungsrechtes nach § 43 Abs. 3 b) Gedenkzeichen, Grabbegrenzungen einschließlich Fundamenten, Abdeckplatten, Anpflanzungen und Grabzubehör unverzüglich zu entfernen. Hierzu können sich die/der Nutzungsberechtigte sowohl einer nach § 6 zugelassenen Firma bedienen, als auch gegen eine entsprechende Gebühr die Bundesstadt Bonn beauftragen, das Grab abzuräumen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach, so ist die Bundesstadt Bonn berechtigt, die Gegenstände zu entfernen. Dann werden der/dem Nutzungsberechtigten die im Wege der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG) entstehenden Kosten in Rechnung gestellt

(3) Die Bundesstadt Bonn kann Gedenkzeichen, Grabbegrenzungen, Abdeckplatten, Anpflanzungen oder QR-Codes von der Grabstätte entfernen, wenn sie ohne Genehmigung aufgestellt oder abweichend von ihr ausgeführt bzw. entgegen § 39 (2, 3) gepflanzt worden sind. In diesem Fall werden die/ der Nutzungsberechtigte die im Wege der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG) entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.

§ 43
Mängel

(1) Stellt die Bundesstadt Bonn bei Kontrollen der Grabstätten bauliche Mängel oder Mängel bei der gärtnerischen Unterhaltung fest, so haben die/ der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb von 4 Wochen in Ordnung zu bringen. Sind die/ der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Auf die sich aus dem Absatz 3 ergebenden Folgen ist hinzuweisen.

(2) Wird der Bundesstadt Bonn bekannt, dass bei der Kennzeichnung der Grabstelle mit einem QR-Code der Inhalt der Internetseite von der genehmigten Fassung abweicht, so haben die/der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt den Inhalt der Internetseite entsprechend der Genehmigung innerhalb von 2 Wochen zu ändern. Sind die zur Unterhaltung Verpflichteten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Auf die sich nach Absatz 6 ergebenen Folgen ist hinzuweisen.

(3) Nach fruchtlosen Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist oder bei Gefahr im Verzug ist die Bundesstadt Bonn berechtigt, auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten das Grab in Ordnung zu bringen oder - insbesondere im Wiederholungsfall - oder bei einem schwerwiegenden Mangel
a) Reihengrabstätten einzuebnen und mit Rasen einzusäen,
b) bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen und die Gräber einzuebnen und mit Rasen einzusäen.

(4) Vor der Einebnung des Grabes bzw. dem Entzug des Nutzungsrechts sind die/ der Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist die betreffende Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, haben noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Einziehungsbescheid sind die zur Unterhaltung Verpflichteten auf die Abräumung des Grabes, die eventuelle Umbettung nach § 12 (4) und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(5) Die vor Ablauf der Ruhefrist entstehenden Pflegekosten werden gemäß Ziffer 1.21 der Friedhofsgebührenordnung der/dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

(6) Nach fruchtlosem Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist oder bei Gefahr im Verzug ist die Bundesstadt Bonn ohne weitere Benachrichtigung unverzüglich berechtigt, auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten den QR-Code zu entfernen bzw. durch geeignete Maßnahmen unleserlich zu machen.

VII. Schlussvorschriften

§ 44
Datenschutz

Die Friedhofsdaten werden bei der Bundesstadt Bonn - Amt für Stadtgrün - mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungsprogrammes verwaltet. Die einschlägigen Datenschutzbestimmungen werden eingehalten.

§ 45
Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Dienstleistungen, insbesondere bei der Durchführung von Bestattungen und für Amtshandlungen im Prüf- und Genehmigungsverfahren für Gedenkzeichen, Einfassungen und Abdeckplatten sind Gebühren nach der Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn zu entrichten.

§ 46
Haftung

(1) Der Bundesstadt Bonn obliegen außer der Verkehrssicherungspflicht keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

(2) Die Bundesstadt Bonn haftet insbesondere nicht für Schäden, die verursacht werden durch
a) eine nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen,
b) Gewalteinwirkung dritter Personen,
c) Diebstahl,
d) Tiere,
e) höhere Gewalt.

(3) Auf den Haftungsausschluss nach Absatz 10 der Anlage 1 zu § 37 wird hingewiesen.

§ 47
Ordnungswidrigkeiten

Mit einer Geldbuße bis zu 500 € kann belegt werden wer vorsätzlich
1. die Friedhöfe außerhalb der Öffnungszeiten und trotz Untersagung (§ 4) betritt,
2. entgegen § 5 (3)
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen die in § 5 (4) genannten Fahrzeuge, einschließlich Fahrrädern, Rollschuhen, Inline-Skatern, Skateboards u. ä. befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d) Film, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften verteilt,
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
h) lärmt, spielt, lagert, Dritte belästigt oder sich in einer den Friedhofszweck entwürdigenden Weise verhält (z. B. Drogenkonsum, insbesondere Alkoholgenuss, etc.),
i) Tiere mit Ausnahme der in § 5 (4) genannten Fälle mitbringt, bzw. Hunde mitbringt aber entgegen § 5 (4) nicht fest und kurz anleint,
j) Wasser an den Wasserentnahmestellen außer für die Grabpflege entnimmt,
k) Werkzeuge und Geräte in den Wasserschöpfbecken reinigt,
l) Werbung mit Ausnahme des § 6 (6) betreibt,
3. als Gewerbetreibender entgegen § 6
- ohne vorherige Zulassung tätig wird,
- außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
- Steckschilder verwendet, die die in § 6 ( 6) genannten Maße überschreiten,
- abweichend von der dort genannten Weise Firmenbezeichnungen anbringt,
- ohne dass die Überfahrtsgenehmigung an sichtbarer Stelle hinterlegt ist, Friedhofswege befährt,
- unbefestigte Friedhofswege befährt,
- entgegen § 6 (9) als Gewerbetreibende/ Gewerbetreibender Friedhofswege schneller als mit Schrittgeschwindigkeit oder mit Fahrzeugen befährt, für die eine Genehmigung nicht vorliegt,
- entgegen § 6 (10) Gedenkzeichen, Grabeinfassungen, Abraum (z.B. Fundamentierungsmaterial) und gewerblich bedingte Materialien (z.B. Transportmaterial wie Kisten, Kästen, Substrat- und Düngesäcke, Paletten usw.) nicht ordnungsgemäß entsorgt,
- entgegen § 6 (11) für Beerdigungszwecke abgeräumte Gedenkzeichen und Grabeinfassungen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung lagert,
4. entgegen § 38 (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
5. Grabmale entgegen Absatz 1 der Anlage 1 zu § 37 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
6. Gedenkzeichen, Steineinfassungen, Abdeckplatten und Grüfte entgegen § 40
(2) nicht in gutem und verkehrssicheren Zustand hält,
7. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 42 (1) ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
8. entgegen § 5 (5) Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial nicht aus verrottbarem, biologisch abbaubarem Material verwendet. Bei Verstößen gegen das Denkmalschutzgesetz gelten die Bußgeldvorschriften des § 41 Denkmalschutzgesetz NW.

§ 48
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 31. Mai 2005 außer Kraft.

- - -

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den 31. Mai 2010 Nimptsch Oberbürgermeister

Anlage 1 zu § 37
Gedenkzeichen, Grabbegrenzungen und Grababdeckungen

1. Gedenkzeichen sind entsprechend den anerkannten Regeln des Handwerks und der Baukunst (Richtlinien des Bundesverbands Deutscher Steinmetze für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) verkehrssicher aufzustellen. Sie sind so zu fundamentieren, dass sie auch beim Öffnen benachbarter Grabstellen nicht umstürzen und/oder sich senken können. Die Fundamente dürfen die Bodenoberfläche nicht überragen. Die für die Grabstätte ausgewiesene Nutzungsfläche darf nicht überschritten werden. Ausnahmen sind bei besonderer Topographie (z. B. Hanglage) zulässig. Wenn die Standsicherheit nicht gewährleistet werden kann, kann die Errichtung von stehenden Gedenkzeichen ausgeschlossen werden (z. B. bei aufgefülltem Boden).
2. Es dürfen nur Gedenkzeichen aus Naturstein, Holz oder handwerklich bearbeitetem Metall verwendet werden. Das Holz muss im Naturton belassen werden. Der Schutzanstrich von schmiedeeisernen Gedenkzeichen darf nicht aus hochglänzenden Lacken bestehen. Unzulässig ist die Verwendung von Beton, Kunststeinen und Kunststoffen, Porzellan und Steingut. Glasplatten sowie Lichtbilder dürfen nur mit Zustimmung des Amtes für Stadtgrün verwendet werden.
3. Bei stehenden Gedenkzeichen aus Stein muss die Steinstärke im Hinblick auf die Bruchgefahr der jeweiligen Gedenkzeichenhöhe entsprechen. Die Bundesstadt Bonn empfiehlt bei Gedenkzeichen bis 1,00 m Höhe eine Mindeststärke von 0,12m, bei größeren Gedenkzeichen eine Mindeststärke von 0,15 m. Bei liegenden Gedenkzeichen empfiehlt die Bundesstadt Bonn eine Steinstärke von mindestens 0,08 m bis zu einer Größe von 0,5 m², von mindestens 0,10 m bis zu einer Größe von 1 m² und von mindestens 0,12 m bei einer Größe von über 1 m². 4. In bestehenden Grabfeldern oder Abteilungen, in denen bisher Sockel bei Gedenkzeichen zugelassen waren, können auch weiterhin Sockel in der Art gestattet werden, wie sie innerhalb des Grabfeldes oder der Abteilung vorherrschen. Die sichtbare Sockelhöhe darf 0,15 m nicht überschreiten.
5. Als provisorische Gedenkzeichen für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten ab dem Bestattungstermin können Holztafeln ohne Glas- und Metallrahmen in der Größe von 0,25 m x 0,30 m sowie Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,70 m genehmigungs- und gebührenfrei aufgestellt werden. Dies gilt nicht für von der Stadt Bonn zu pflegende Grabanlagen. Nach Ablauf der Frist dürfen sie ohne besondere Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.
6. Soweit nach den Bestimmungen des Abs. 9 ein Plattenstreifen vorgeschrieben ist, ist dieser einseitig, in der Regel an der rechten Längsseite, in einheitlicher Ausführung innerhalb der Nutzfläche des Grabes zu verlegen. Es ist Grauwacke oder ähnliches Material zu verwenden. Der Plattenstreifen muss 0,30 m breit sein und die Plattenstärke muss mindestens 0,04 m betragen. Die Platten sind in Sand zu verlegen. Die Verlegung des Plattenstreifens ist der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. Veranlasst die Friedhofsverwaltung die Verlegung, werden dem/der für die Bestattung Verantwortlichen bzw. dem/der Nutzungsberechtigten, die im Wege der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG) entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.
7. Grabeinfassungen dürfen nur aus Pflanzen oder aus Naturstein hergestellt werden. Steineinfassungen aus unterbrochenen und gestoßenen Einfassungsteilen sind auf durchgehenden, bewehrten Fundamenten bzw.
Punktfundamenten, der Breite und der Länge der Einfassung entsprechend, zu verlegen.
8. Grababdeckungen sind nur in dem in Abs. 9 beschriebenen Umfang zulässig. Abdeckplatten sind entsprechend den anerkannten Regeln des Handwerks und der Baukunst (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) verkehrssicher einzubauen. Für Abdeckplatten empfiehlt die Bundesstadt Bonn eine Steinstärke von mindestens 0,08 m bis zu einer Größe von 0,5 m², von mindestens 0,10 m bis zu einer Größe von 1 m² und bei einer Größe von über 1 m² von mindestens 0,12 m bzw. bei der Verwendung von Hartgestein auf einer umlaufenden Einfassung mindestens 0,06 m.
9. Für die verschiedenen Grabstätten und Bestattungsformen gelten ferner folgende Einzelheiten:
a) Reihengräber (§ 18)
- Gedenkzeichen:
Erlaubt sind stehende Gedenkzeichen. Die Breite darf maximal die Breite der Grabstätte abzüglich 0,20 m betragen. Die Bundesstadt Bonn empfiehlt eine Höhe von maximal 1,50 m.
- Plattenstreifen:
Die Grabstätte muss je nach örtlicher Gegebenheit mit einem Plattenstreifen von 2,00 m Länge (zusammengesetzt aus je einer Platte von 1,20 m und von 0,80 m) versehen werden.
- Grabeinfassungen:
Die restliche Grabstätte darf zusätzlich mit einer Grabeinfassung versehen werden. Für Steineinfassungen empfiehlt die Bundesstadt Bonn eine Breite von mindestens 0,06 m und eine Höhe von mindestens 0,15 m. Sie dürfen eine Breite von 0,16 m nicht überschreiten, wobei Ausnahmen aufgrund örtlicher Gegebenheiten auf Antrag genehmigt werden können.
- Grababdeckung:
Erlaubt sind Grababdeckungen aus Stein- und Kiesmaterial bis zur Größe
der Grabstätte.
b) Kindergräber (§ 18)
- Gedenkzeichen:
Erlaubt sind stehende Gedenkzeichen. Die Breite darf maximal die Breite der Grabstätte abzüglich 0,20 m betragen. Die Bundesstadt Bonn empfiehlt eine Höhe von maximal 1,00 m
- Plattenstreifen:
Die Grabstätte muss je nach örtlicher Gegebenheit mit einem Plattenstreifen 0,80 m Länge (eine Platte) versehen werden.
- Grabeinfassung: Abs. 9 a) gilt entsprechend.
- Grababdeckung: Abs. 9 a) gilt entsprechend.
c) Pflegefreie Reihengräber (§19)
- Gedenkzeichen:
Erlaubt sind liegende Gedenkzeichen, die in die Rasenfläche ebenerdig einzulassen sind.
- Plattenstreifen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind nicht erlaubt.
d) Wahlgräber (§ 20)
- Gedenkzeichen:
Erlaubt sind stehende Gedenkzeichen. Die Breite darf maximal die Breite der Grabstätte abzüglich 0,20 m bei einstelligen Grabstätten, abzüglich 0,50 m bei zweistelligen Grabstätten, abzüglich 1,00 m bei dreistelligen Grabstätten und abzüglich 1,60 m bei mehr als dreistelligen Grabflächen betragen. Die Bundesstadt Bonn empfiehlt eine Höhe von maximal 1,50 m.
- Plattenstreifen:
Die Grabstätte muss je nach örtlicher Gegebenheit mit einem Plattenstreifen von 2,40 m Länge (zu zusammengesetzt aus zwei Platten von je 1,20 m) versehen werden.
- Grabeinfassung:
Die restliche Grabstätte darf zusätzlich mit einer Grabeinfassung versehen werden. Für Steineinfassungen empfiehlt die Bundesstadt Bonn eine Breite von mindestens 0,08 m und eine Höhe von mindestens 0,15 m. Sie dürfen eine Breite von 0,20 m nicht überschreiten.
- Grababdeckung: Abs. 9 a) gilt entsprechend.
e) Reihengrabkammern (§ 21)
- Gedenkzeichen: Abs. 9 a) gilt entsprechend.
- Plattenstreifen: Abs. 9 a) gilt entsprechend.
- Grabeinfassungen sind nicht erlaubt.
- Grababdeckung: Abs. 9 a) gilt entsprechend. Die Regelungen zur Belüftung und hinsichtlich der Belastung von Grabkammersystemen sind zu beachten.
f) Wahlgrabkammern (§ 21)
- Gedenkzeichen: Abs. 9 d) gilt entsprechend.
- Plattenstreifen: Abs. 9 d) gilt entsprechend.
- Grabeinfassungen sind nicht erlaubt.
- Grababdeckung: Abs. 9 a) gilt entsprechend. Die Regelungen zur Belüftung und hinsichtlich der Belastung von Grabkammersystemen sind zu beachten.
g) pflegefreie Reihengrabkammern § 22
- Gedenkzeichen: Erlaubt sind liegende Gedenkzeichen, die in die
Rasenfläche ebenerdig einzulassen sind.
- Plattenstreifen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind nicht erlaubt.
h) Urnenreihengräber (§ 23)
- Gedenkzeichen: Erlaubt sind stehende Gedenkzeichen. Die Breite darf 0,75 m nicht überschreiten. Die Bundesstadt Bonn empfiehlt eine Höhe von maximal 0,85 m. Erlaubt sind auch liegende Gedenkzeichen.
- Grabeinfassung: Abs. 9 a) gilt entsprechend.
- Grababdeckung: Abs. 9 a) gilt entsprechend.
i) pflegefreie Urnenreihengräber (§ 24)
- Gedenkzeichen, Plattenstreifen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind nicht erlaubt.
j) anonyme Beisetzungen (§ 25)
- Gedenkzeichen, Plattenstreifen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind nicht erlaubt.
k) Urnenwahlgräber (§ 26)
- Gedenkzeichen: Erlaubt sind stehende Gedenkzeichen. Die Breite darf bei einstelligen Grabstätten 0,75 m und bei mehrstelligen Grabstätten 1,10 m nicht überschreiten. Die Bundesstadt Bonn empfiehlt eine Höhe von maximal 0,85 m. Erlaubt sind auch liegende Gedenkzeichen.
- Grabeinfassung: Abs. 9 a) gilt entsprechend.
- Grababdeckung: Abs. 9 a) gilt entsprechend.
l) Gemeinschaftsgräber (§ 27)
Die Gestaltung des Gedenkzeichens für das aus mehreren Grabstätten bestehenden Gemeinschaftsgrabes , der Plattenstreifen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind im Einzelfall mit dem Amt für Stadtgrün der
Bundesstadt Bonn abzustimmen.
m) Kolumbarien (§ 28)
Das Material für die Abdeckung der Urnenkammer wird durch die Friedhofsverwaltung in einheitlicher Ausführung festgelegt.
n) Friedhain (§ 29)
- Gedenkzeichen, Plattenstreifen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind nicht erlaubt.
o) Aschenfeld (§ 30)
- Gedenkzeichen, Plattenstreifen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind nicht erlaubt.
p) Feld für Tot- und Fehlgeburten (§ 31)
- Gedenkzeichen: Erlaubt sind kleine, ebenerdig liegende Gedenkzeichen.
- Plattenstreifen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind nicht erlaubt.
q) Landschaftsgrabfelder und Themengärten (§ 32)
Die Gestaltung der Gedenkzeichen, Plattenstreifen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind im Einzelfall mit dem Amt für Stadtgrün der Bundesstadt Bonn abzustimmen.
10. Bei Unterschreitung der von der Bundesstadt Bonn empfohlenen Mindeststärken für Steingedenkzeichen und Abdeckplatten, der empfohlenen Mindestbreite für Steineinfassungen und der Überschreitung der empfohlenen Höhe von Gedenkzeichen wird jede Haftung der Bundesstadt Bonn (außer Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) – insbesondere die Haftung für Beschädigungen – ausgeschlossen. Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der/die für die Bestattung Verantwortliche bzw. der/die Nutzungsberechtigte gegenüber der Bundesstadt Bonn vertraglich erklärt, für alle sich daraus ergebenden Schäden
zu haften und die Bundesstadt Bonn insoweit von allen Haftungsansprüchen freizustellen.
11. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesverbands Deutscher Steinmetze für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung).

Ruhezeiten Friedhöfe (Anlage 2 der Friedhofssatzung)

Stadtbezirk Friedhof Bezirk Ruhefrist
Kinder
Ruhefrist
Personen
ab dem 5.
LJ
Urne Grabkammer
Bonn Alter Friedhof 5 15 Jahre 15 Jahre 15 Jahre  
Bonn Buschdorf 21 15 Jahre 30 Jahre 15 Jahre  
Bonn Dottendorf 5 15 Jahre 15 Jahre 15 Jahre  
Bonn Dransdorf 21 15 Jahre 15 Jahre 15 Jahre  
Bonn Endenich 4 15 Jahre 15 Jahre 15 Jahre  
Bonn Grau-
Rheindorf
21 15 Jahre 15 Jahre 15 Jahre  
Bonn Ippendorf neu 4 15 Jahre 30 Jahre 15 Jahre  
Bonn Ippendorf alt 4 15 Jahre 30 Jahre 15 Jahre  
Bonn Kessenich alt 5 15 Jahre 20 Jahre 15 Jahre  
Bonn Kessenich
neu
5 15 Jahre 20 Jahre 15 Jahre  
Bonn Kottenforst
(Ückesdorf)
4 15 Jahre 30 Jahre 15 Jahre 15 Jahre
Bonn Lessenich 2 15 Jahre 30 Jahre 15 Jahre  
Bonn Nordfriedhof 21 15 Jahre 15 Jahre 15 Jahre  
Bonn Poppelsdorf 4 15 Jahre 20 Jahre 15 Jahre  
Bonn Röttgen 4 15 Jahre 30 Jahre 15 Jahre  
Bonn Südfriedhof 5 25 Jahre 30 Jahre 15 Jahre 15 Jahre
Beuel Geislar 6 15 Jahre 20 Jahre 15 Jahre  
        30 Jahre    
Beuel Holzlar 7 20 Jahre 40 Jahre 15 Jahre  
Beuel Küdinghoven 7 20 Jahre 20 Jahre 15 Jahre  
        30 Jahre    
Beuel Niederholtdorf 7 15 Jahre 20 Jahre 15 Jahre  
        30 Jahre    
Beuel Oberkassel 7 25 Jahre 30 Jahre 15 Jahre  
Beuel Platanenweg
(Beuel)
6 15 Jahre 20 Jahre 15 Jahre  
        25 Jahre    
Beuel Pützchen 6 15 Jahre 20 Jahre 15 Jahre  
Beuel Om Berg
(Hoholz)
7 25 Jahre 30 Jahre 15 Jahre  
Beuel Schwarz-
Rheindorf
6 15 Jahre 20 Jahre 15 Jahre  
        30 Jahre    
Beuel Vilich 6 15 Jahre 20 Jahre 15 Jahre  
Beuel Vilich Müldorf 6 20 Jahre 25 Jahre 15 Jahre  
Godesberg Burgfriedhof 9 15 Jahre 20 Jahre 15 Jahre  
Godesberg Friesdorf 5 25 Jahre 30 Jahre 15 Jahre  
Godesberg Heiderhof 10 15 Jahre 25 Jahre 15 Jahre  
Godesberg Lannesdorf 10 15 Jahre 20 Jahre 15 Jahre  
Godesberg Mehlem 10 15 Jahre 20 Jahre 15 Jahre  
Godesberg Muffendorf 10 15 Jahre 20 Jahre 15 Jahre  
Godesberg Plittersdorf 9 15 Jahre 20 Jahre 15 Jahre  
Godesberg Rüngsdorf 10 15 Jahre 20 Jahre 15 Jahre  
Godesberg Zentralfriedhof 9 15 Jahre 20 Jahre 15 Jahre  
Hardtberg Duisdorf alt 2 15 Jahre 30 Jahre 15 Jahre  
Hardtberg Duisdorf neu 2 15 Jahre 30 Jahre 15 Jahre 15 Jahre
Hardtberg Lengsdorf alt 2 15 Jahre 30 Jahre 15 Jahre  
Hardtberg Lengsdorf neu 2 15 Jahre 30 Jahre 15 Jahre  

 

  Satzung über das Friedhofs und Begräbniswesen als PDF

 

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Erd- Feuer- Seebestattungen,
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Team - Bestattungen Spannuth Bonn

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