Gebührenordnung für das
Friedhofs- und Begräbniswesen
Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn
Vom 17. Dezember 2019
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2019 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 66/SGV.NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.NRW S. 90), § 4 des Gesetzes über das Friedhofsund Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV.NRW S. 313/SGV.NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW S. 405) und der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 31. Mai 2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 268), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. August 2015 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 829), folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe der Bundesstadt Bonn und der für die Bestattungen vorgesehenen Einrichtungen des Friedhofs- und Begräbniswesens und deren Anlagen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden städtischen Leistungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus dem nachstehenden Gebührentarif zu dieser Gebührenordnung.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist diejenige Person verpflichtet, welche die Benutzung beantragt oder die Einrichtung und Leistung in Anspruch genommen hat.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden nach Ablauf eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 19. Dezember 2018 außer Kraft. Für die Benutzung der Friedhöfe der Bundesstadt Bonn und der für die Bestattungen vorgesehenen Einrichtungen des Friedhofs- und Begräbniswesens und deren Anlagen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden städtischen Leistungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus dem nachstehenden Gebührentarif zu dieser Gebührenordnung.
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist diejenige Person verpflichtet, welche die Benutzung beantragt oder die Einrichtung und Leistung in Anspruch genommen hat.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden nach Ablauf eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheids fällig.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 17. Dezember 2019
Sridharan
Oberbürgermeister
Gebührentarif für das
Friedhofs- und Begräbniswesen
der Bundesstadt Bonn
1. Gebühren für die Benutzung von Grabstätten (je Grabstelle)
2. Gebühren für die Durchführung einer Bestattung
3. Gebühren für die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen
4. Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und die Herausnahme aus Kolumbarien
5. Grabräumung
6. Verwaltungsgebühren
7. Ausstattung
1. Gebühren für die Benutzung von Grabstätten (je Grabstelle)
- Ruhefristen je Friedhof siehe Anlage -
1.1 | Bearbeitung des Antrages zur Erteilung/Verlängerung eines Grabnutzungsrechts |
1.1.1 | Neuvergabe 29,98 € |
1.1.2 | Verlängerung 7,80 € |
1.2 | Reihengrab gem. § 18 FS*; Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag 84,36 € multipliziert wird. |
1.3 | Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag 84,36 € multipliziert wird. |
1.4 | Kinderreihengrab gem. § 18 FS*: Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag 61,81 € multipliziert wird. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben. |
1.5 | Pflegefreies Reihengrab gem. § 19 FS*: Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag 99,15 € multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. Zur Zeit: 15 Jahre 1.487,25 € |
1.6 | Reihengrabkammer gem. § 21 FS*; Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag 168,72 € multipliziert wird. Zur Zeit: 15 Jahre 2.530,80 € |
1.7 | Wahlgrabkammer gem. § 21 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag 168,72 € multipliziert wird. Zur Zeit: 15 Jahre 2.530,80 € |
1.8 | Pflegefreie Reihengrabkammer gem. § 22 FS*: Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag 198,30 € multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. Zur Zeit: 15 Jahre 2.974,50 € |
1.9 | Gemeinschaftsgrab Körper gem. § 27 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag 84,00 € multipliziert wird. Zur Zeit: 15 Jahre 1.260,00 € |
1.10 | Landschaftsgrabfeld Körper gem. § 32 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag 21,14 € multipliziert wird. Zur Zeit: 20 Jahre 422,80 € |
1.11 | Urnenreihengrab gem. § 23 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag 58,23 € multipliziert wird. Zur Zeit: 15 Jahre 873,45 € |
1.12 | Urnenwahlgrab gem. § 26 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Nutzungszeit mit dem Jahresbetrag 58,23 € multipliziert wird. Zur Zeit: 15 Jahre 873,45 € |
1.13 | Pflegefreie Urnenreihengräber - für eine Beisetzung mit Gedenkzeichen gem. § 24 FS* - für eine anonyme Beisetzung gem. § 25 FS* - für eine Beisetzung auf dem Friedhain (Friedhof Heiderhof) gem. § 29 FS*- Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag 73,04 € multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. Zur Zeit: 15 Jahre 1.095,60 € |
1.14 | Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag 44,39 € multipliziert wird. Je Urnenplatz 4 Urnen. Zur Zeit: 15 Jahre 665,85 € |
1.15 | Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag 8,78 € multipliziert wird (je Urne). Zur Zeit: 15 Jahre 131,70 € |
1.16 | Aschenfeld gem. § 30 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Gedenkzeit mit dem Jahresbetrag 25,06 € multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Grabpflege. Zur Zeit: 15 Jahre 375,90 € |
1.17 | Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag 15,00 € multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Grabpflege. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben. Zur Zeit: 10 Jahre 150,00 € |
1.18 | Grabstätte für die gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 18 Abs. 3 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag 15,00 € multipliziert wird. (Gebühr für die Nutzung der anteiligen Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist - je Bestattungsfall). Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben Zur Zeit: 15 Jahre 225,00 € |
1.19 | Kolumbarium gem. § 28 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag 44,81 € multipliziert wird. |
1.20 | Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt bei den Tarif-Nummern: pro Jahr 1.3. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS* 84,36 € 1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS* 168,72 € 1.9. Gemeinschaftsgrab Körper gem. § 27 FS* 84,00 € 1.12. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS* 58,23 € 1.14. Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS* 44,39 € 1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS* 45,29 € |
1.21 | Rasenpflege in den Fällen des § 42 Abs. 2 FS* für die Zeit ab Einebnung bis zum Ablauf der Ruhefrist. |
1.21.1 | Die Gebühr für die Pflege eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag 28,08 € multipliziert wird. |
1.21.2 | Die Gebühr für die Pflege eines Reihen- und Wahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. 51,57 € |
1.22 |
Verlängerungsgebühr zum Erhalt des Grabes ohne Bestattungsrecht. |
2. Gebühren für die Durchführung einer Bestattung
2.1 | Sargbestattung |
2.1.1 | Sargbestattung in einem Reihengrab gem. § 18 FS* und in einem pflegefreien Reihengrab gem. § 19 FS* Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab sowie die Errichtung eines Kranzhügels ein. 566,02 € |
2.1.2 | Sargbestattung in einem Kindergrab gem. § 18 FS* Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 306,35 € |
2.1.3 | Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr: Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 306,35 € |
2.1.4 | Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen nach dem 5. Lebensjahr: Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 623,21 € |
2.1.5 | Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Tieflage bei Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr: Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt 680,40 € |
2.1.6 | Sargbestattung in einer Reihengrabkammer gem. § 21 FS* und in einer pflegefreien Reihengrabkammer gem. § 22 FS: Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks sowie die Errichtung eines Kranzhügels zum Grab ein. 360,55 € |
2.1.7 | Sargbestattung in einer Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*: Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.6 aufgeführt: bei Erstbelegung 360,55 € bei Zweitbelegung 430,55 € |
2.1.8 | Sargbestattung in einem Gemeinschaftsgrab Körper gem. § 27 FS* 566,02 € |
2.1.9 | Sargbestattung in einem Landschaftsgrabfeld gem. § 32 FS* 566,02 € |
2.1.10 | Bei einer Bestattung in einer Gruft / Mausoleum gem. § 33 FS* oder bei einer gleichzeitigen Beisetzung von 2 Särgen wird eine Gebühr nach dem jeweiligen Sachund Personalkostenaufwand erhoben. Der Stundensatz für die Arbeiterleistung beträgt: 38,13 € Hinzu kommen für die Verwaltungsleistung: 88,79 € |
2.2 | Urnenbeisetzungen |
2.2.1 |
Urnenbeisetzung Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, das Ausheben und Schließen des Grabes und die Grabausschmückung, sowie den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab bzw. Gedenkzeichen ein. 125,64 € |
2.2.2 | Anonyme Urnenbeisetzung gem. § 25 FS*: Gebühr für: - Aufbewahren der Urne - Durchführung der Beisetzung 92,09 € |
2.2.3 | Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium gem. § 28 FS*: Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, das Öffnen und Schließen des Kolumbariums und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Kolumbarium ein. 90,74 € Bei gleichzeitiger Beisetzung von 2 Urnen kommt der Personal-kostenaufwand als Mehraufwand hinzu. Der Stundensatz beträgt: 38,13 € |
2.2.4 | Beisetzung auf dem Aschenfeld gem. § 30 FS*: Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, die Durchführung der Beisetzung und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab bzw. zum Gedenkzeichen ein. 125,64 € |
2.2.5 | Bestattung auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS* 100,00 € |
2.2.6 | Gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 18 Abs. 3 FS* 100,00 € |
2.2.7 | Beisetzung einer Gebeinekiste 306,35 € |
2.3 | Durchführung von Bestattungen durch private Unternehmen Falls das Öffnen und Schließen des Grabes (inkl. Grabausschmückung, Grabhügel und Kranz- und Dekorationsablage) gem. § 10 der FS durch private Unternehmen durchgeführt wird, reduziert sich die Gebühr auf: 88,79 € |
2.4 | Zuschlag für die Durchführung einer Bestattung bzw. Beisetzung an einem Samstag. |
2.4.1 | Je Urnenbeisetzung (auch für Tot- & Fehlgeburtenfeld sowie Beisetzungen von Kindern) 200,00 € |
2.4.2 | Je Sargbeisetzung 600,00 € |
3. Gebühren für die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen
3.1 | Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier einschließlich Grundausstattung bis max. 45 Minuten. |
3.1.1 | Trauerfeier mit über 40 Sitzplätzen 195,73 € |
3.1.2 | Trauerfeier mit bis zu 40 Sitzplätzen 163,95 € |
4. Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und die Herausnahme aus Kolumbarien
4.1 | Ausgrabung Sarggrab Normallage 828,72 € |
4.2 | Ausgrabung Sarggrab Tieflage 904,97 € |
4.3 | Ausgrabung Urnengrab, Öffnen und Schließen Kolumbarium 133,66 € |
4.4 | Bergung eines Sarges aus Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage 300,96 € |
4.5 | Wiederbeisetzung eines geborgenen Sarges in Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage 76,25 € |
5. Grabräumung
Das Abräumen eines Grabes wird nicht mehr als städtische Leistung angeboten, da die notwendigen Maschinen und Geräte nicht mehr vorhanden sind.
6. Verwaltungsgebühren
6.1 | Überschreiben des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf den Rechtsnachfolger gem. § 20 Abs. 8 FS* 7,50 € |
6.2 | Ausstellen einer Ersatzurkunde über das Nutzungsrecht 5,10 € |
6.3 | Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten gem. § 6 FS* |
6.3.1 | Erteilung einer Genehmigung für die Dauer von 3 Jahren 4,20 € |
6.3.2 | Einmalgenehmigung gem. § 6 Abs. 3 FS* 4,20 € |
6.4 | Genehmigung für die Errichtung von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten gem. § 38 FS* Die Gebühren nach Tarif-Nr. 5.4.1 bis 5.4.3 beinhalten - Prüfung der Zulässigkeit der geplanten Grabgestaltung nach den einschlägigen Bestimmungen der FS* - Prüfung der angegebenen Grablage - Ausstellen der Genehmigung - Prüfung der Übereinstimmung zwischen genehmigter und ausgeführter Grabgestaltung - regelmäßige Überprüfung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit der genehmigten Grablage bis zu deren Entfernung |
6.4.1 | Erteilung der Genehmigung für ein stehendes Gedenkzeichen 15,01 € |
6.4.2 | Erteilung der Genehmigung für ein liegendes Gedenkzeichen oder für eine Abdeckplatte 13,51 € |
6.4.3 | Erteilung der Genehmigung für eine Steineinfassung 13,51 € |
6.5 | Urnenversand (inkl. Porto) 68,60 € |
7. Ausstattung
7.1 | Liegender Gedenkstein 201,56 € |
7.2 | Sammelnamensschild an einer Stele (z. B. Friedhain) 73,00 € |
7.3 | Einzelnamensschild 53,00 € |
7.4 | Verschlusstafel Kolumbarium 48,00 € |
Hinweis: Im Übrigen gelten die Gebühren der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung. * FS = Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn
Anlage zur Gebührenordnung für das
Friedhofs- und Bestattungswesen
der Bundesstadt Bonn
Stadtbezirk | Friedhof | Ruhefrist Kinder | Ruhefrist Personen ab dem 5. LJ |
Bonn | Alter Friedhof | 15 Jahre | 15 Jahre |
Bonn | Buschdorf | 15 Jahre | 30 Jahre |
Bonn | Dottendorf | 15 Jahre | 15 Jahre |
Bonn | Dransdorf | 15 Jahre | 15 Jahre |
Bonn | Endenich | 15 Jahre | 15 Jahre |
Bonn | Grau-Rheindorf | 15 Jahre | 15 Jahre |
Bonn | Ippendorf neu | 15 Jahre | 30 Jahre |
Bonn | Ippendorf alt | 15 Jahre | 30 Jahre |
Bonn | Kessenich alt | 15 Jahre | 20 Jahre |
Bonn | Kessenich neu | 15 Jahre | 20 Jahre |
Bonn | Kottenforst (Ückesdorf) | 15 Jahre | 30 Jahre |
Bonn | Lessenich | 15 Jahre | 30 Jahre |
Bonn | Nordfriedhof | 15 Jahre | 15 Jahre |
Bonn | Poppelsdorf | 15 Jahre | 20 Jahre |
Bonn | Röttgen | 15 Jahre | 30 Jahre |
Bonn | Südfriedhof | 25 Jahre | 30 Jahre |
Beuel | Geislar | 15 Jahre | 20 Jahre |
30 Jahre | |||
Beuel | Holzlar | 20 Jahre | 40 Jahre |
Beuel | Küdinghoven | 20 Jahre | 20 Jahre |
30 Jahre | |||
Beuel | Niederholtdorf | 15 Jahre | 20 Jahre |
30 Jahre | |||
Beuel | Oberkassel | 25 Jahre | 30 Jahre |
Beuel | Platanenweg (Beuel) | 15 Jahre | 20 Jahre |
25 Jahre | |||
Beuel | Pützchen | 15 Jahre | 20 Jahre |
Beuel | Roleber (Om Berg) | 25 Jahre | 30 Jahre |
Beuel | Schwarz-Rheindorf | 15 Jahre | 20 Jahre |
30 Jahre | |||
Beuel | Vilich | 15 Jahre | 20 Jahre |
Beuel | Vilich Müldorf | 20 Jahre | 25 Jahre |
Bad Godesberg | Burgfriedhof | 15 Jahre | 20 Jahre |
Bad Godesberg | Friesdorf | 25 Jahre | 30 Jahre |
Bad Godesberg | Heiderhof | 15 Jahre | 25 Jahre |
Bad Godesberg | Lannesdorf | 15 Jahre | 20 Jahre |
Bad Godesberg | Mehlem | 15 Jahre | 20 Jahre |
Bad Godesberg | Muffendorf | 15 Jahre | 20 Jahre |
Bad Godesberg | Plittersdorf | 15 Jahre | 20 Jahre |
Bad Godesberg | Rüngsdorf | 15 Jahre | 20 Jahre |
Bad Godesberg | Zentralfriedhof | 15 Jahre | 20 Jahre |
Hardtberg | Duisdorf alt | 15 Jahre | 30 Jahre |
Hardtberg | Duisdorf neu | 15 Jahre | 30 Jahre |
Hardtberg | Lengsdorf alt | 15 Jahre | 30 Jahre |
Hardtberg | Lengsdorf neu | 15 Jahre | 30 Jahre |
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