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Gebührenordnung für das
Friedhofs- und Begräbniswesen
Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn

Vom 17. Dezember 2019

Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2019 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S.  66/SGV.NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.NRW S. 90), § 4 des Gesetzes über das Friedhofsund Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV.NRW S. 313/SGV.NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW S. 405) und der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 31. Mai 2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 268), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. August 2015 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 829), folgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe der Bundesstadt Bonn und der für die Bestattungen vorgesehenen Einrichtungen des Friedhofs- und Begräbniswesens und deren Anlagen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden städtischen Leistungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus dem nachstehenden Gebührentarif zu dieser Gebührenordnung.

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist diejenige Person verpflichtet, welche die Benutzung beantragt oder die Einrichtung und Leistung in Anspruch genommen hat.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden nach Ablauf eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheids fällig.

§ 4
Inkrafttreten

Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 19. Dezember 2018 außer Kraft. Für die Benutzung der Friedhöfe der Bundesstadt Bonn und der für die Bestattungen vorgesehenen Einrichtungen des Friedhofs- und Begräbniswesens und deren Anlagen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden städtischen Leistungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus dem nachstehenden Gebührentarif zu dieser Gebührenordnung.

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist diejenige Person verpflichtet, welche die Benutzung beantragt oder die Einrichtung und Leistung in Anspruch genommen hat.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden nach Ablauf eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheids fällig.

- - -

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bonn, den 17. Dezember 2019
Sridharan
Oberbürgermeister

Gebührentarif für das
Friedhofs- und Begräbniswesen
der Bundesstadt Bonn

1. Gebühren für die Benutzung von Grabstätten (je Grabstelle)
2. Gebühren für die Durchführung einer Bestattung
3. Gebühren für die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen
4. Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und die Herausnahme aus Kolumbarien
5. Grabräumung
6. Verwaltungsgebühren
7. Ausstattung

1. Gebühren für die Benutzung von Grabstätten (je Grabstelle)

- Ruhefristen je Friedhof siehe Anlage -

1.1 Bearbeitung des Antrages zur Erteilung/Verlängerung eines Grabnutzungsrechts
1.1.1 Neuvergabe 29,98 €
1.1.2 Verlängerung 7,80 €
1.2 Reihengrab gem. § 18 FS*;
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag 84,36 € multipliziert wird.
1.3 Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag 84,36 € multipliziert wird.
1.4 Kinderreihengrab gem. § 18 FS*:
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag 61,81 € multipliziert wird. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben.
1.5 Pflegefreies Reihengrab gem. § 19 FS*:
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag 99,15 € multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. Zur Zeit: 15 Jahre 1.487,25 €
1.6 Reihengrabkammer gem. § 21 FS*;
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag 168,72 € multipliziert wird. Zur Zeit: 15 Jahre 2.530,80 €
1.7 Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag 168,72 € multipliziert wird. Zur Zeit: 15 Jahre 2.530,80 €
1.8 Pflegefreie Reihengrabkammer gem. § 22 FS*:
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag 198,30 € multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. Zur Zeit: 15 Jahre 2.974,50 €
1.9 Gemeinschaftsgrab Körper gem. § 27 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag 84,00 € multipliziert wird. Zur Zeit: 15 Jahre 1.260,00 €
1.10 Landschaftsgrabfeld Körper gem. § 32 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag 21,14 € multipliziert wird. Zur Zeit: 20 Jahre 422,80 €
1.11 Urnenreihengrab gem. § 23 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag 58,23 € multipliziert wird. Zur Zeit: 15 Jahre 873,45 €
1.12 Urnenwahlgrab gem. § 26 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Nutzungszeit mit dem Jahresbetrag 58,23 € multipliziert wird. Zur Zeit: 15 Jahre 873,45 €
1.13 Pflegefreie Urnenreihengräber
- für eine Beisetzung mit Gedenkzeichen gem. § 24 FS* - für eine anonyme Beisetzung gem. § 25 FS* - für eine Beisetzung auf dem Friedhain (Friedhof Heiderhof) gem. § 29 FS*-
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag 73,04 € multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. Zur Zeit: 15 Jahre 1.095,60 €
1.14 Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag 44,39 € multipliziert wird. Je Urnenplatz 4 Urnen. Zur Zeit: 15 Jahre 665,85 €
1.15 Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag 8,78 € multipliziert wird (je Urne). Zur Zeit: 15 Jahre 131,70 €
1.16 Aschenfeld gem. § 30 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Gedenkzeit mit dem Jahresbetrag 25,06 € multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Grabpflege. Zur Zeit: 15 Jahre 375,90 €
1.17 Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag 15,00 €  multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Grabpflege. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben.  Zur Zeit: 10 Jahre 150,00 €
1.18 Grabstätte für die gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 18 Abs. 3 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag 15,00 € multipliziert wird. (Gebühr für die Nutzung der anteiligen Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist - je Bestattungsfall). Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben Zur Zeit: 15 Jahre 225,00 €
1.19 Kolumbarium gem. § 28 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag 44,81 € multipliziert wird.
1.20 Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt bei den Tarif-Nummern: pro Jahr
1.3. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS* 84,36 €
1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS* 168,72 €
1.9. Gemeinschaftsgrab Körper gem. § 27 FS* 84,00 €
1.12. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS* 58,23 €
1.14. Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS* 44,39 €
1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS* 45,29 €
1.21 Rasenpflege in den Fällen des § 42 Abs. 2 FS* für die Zeit ab Einebnung bis zum Ablauf der Ruhefrist.
1.21.1 Die Gebühr für die Pflege eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag 28,08 € multipliziert wird.
1.21.2 Die Gebühr für die Pflege eines Reihen- und Wahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. 51,57 €
1.22

Verlängerungsgebühr zum Erhalt des Grabes ohne Bestattungsrecht.
Die Gebühr für den Erhalt eines Wahlgrabes gem. § 20 FS* ohne Bestattungsrecht wird festgesetzt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstellen zu Pflegezwecken ist nur bei Ablauf des Nutzungsrechts ohne Anspruch auf eine erneute Beisetzung möglich. § 42 Abs. 2 bleibt davon unberührt. Es entstehen weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1.2). 50,62 €

2. Gebühren für die Durchführung einer Bestattung

2.1 Sargbestattung
2.1.1 Sargbestattung in einem Reihengrab gem. § 18 FS* und in einem pflegefreien Reihengrab gem. § 19 FS*
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab sowie die Errichtung eines Kranzhügels ein. 566,02 €
2.1.2 Sargbestattung in einem Kindergrab gem. § 18 FS*
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 306,35 €
2.1.3 Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr:
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 306,35 €
2.1.4 Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen nach dem 5. Lebensjahr:
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 623,21 €
2.1.5 Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Tieflage bei Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr:
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt 680,40 €
2.1.6 Sargbestattung in einer Reihengrabkammer gem. § 21 FS* und in einer pflegefreien Reihengrabkammer gem. § 22 FS:
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks sowie die Errichtung eines Kranzhügels zum Grab ein. 360,55 €
2.1.7 Sargbestattung in einer Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*: Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.6 aufgeführt:
bei Erstbelegung 360,55 €
bei Zweitbelegung 430,55 €
2.1.8 Sargbestattung in einem Gemeinschaftsgrab Körper gem. § 27 FS* 566,02 €
2.1.9 Sargbestattung in einem Landschaftsgrabfeld gem. § 32 FS* 566,02 €
2.1.10 Bei einer Bestattung in einer Gruft / Mausoleum gem. § 33 FS* oder bei einer gleichzeitigen Beisetzung von 2 Särgen wird eine Gebühr nach dem jeweiligen Sachund Personalkostenaufwand erhoben.
Der Stundensatz für die Arbeiterleistung beträgt: 38,13 €
Hinzu kommen für die Verwaltungsleistung: 88,79 €
2.2 Urnenbeisetzungen
2.2.1

Urnenbeisetzung
- in einem Urnenreihengrab gem. § 23 FS*
- in einem Reihengrab gem. § 18 FS*
- in einem pflegefreien Urnenreihengrab gem. § 24 FS*
- Urnenbeisetzung und Wiederbeisetzung einer Urne in einem Urnenwahlgrab gem. § 26 FS* oder in einem Wahlgrab gem. § 20 FS*
- in einem Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS*
- in einem Landschaftsgrabfeld gem. § 32 FS*
- im Friedhain gem. § 29 FS*

Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, das Ausheben und Schließen des Grabes und die Grabausschmückung, sowie den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab bzw. Gedenkzeichen ein. 125,64 €

2.2.2 Anonyme Urnenbeisetzung gem. § 25 FS*:
Gebühr für:
- Aufbewahren der Urne
- Durchführung der Beisetzung 92,09 €
2.2.3 Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium gem. § 28 FS*:
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, das Öffnen und Schließen des Kolumbariums und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Kolumbarium ein. 90,74 €
Bei gleichzeitiger Beisetzung von 2 Urnen kommt der Personal-kostenaufwand als Mehraufwand hinzu. Der Stundensatz beträgt: 38,13 €
2.2.4 Beisetzung auf dem Aschenfeld gem. § 30 FS*:
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, die Durchführung der Beisetzung und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab bzw. zum Gedenkzeichen ein. 125,64 €
2.2.5 Bestattung auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS* 100,00 €
2.2.6 Gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 18 Abs. 3 FS* 100,00 €
2.2.7 Beisetzung einer Gebeinekiste 306,35 €
2.3 Durchführung von Bestattungen durch private Unternehmen
Falls das Öffnen und Schließen des Grabes (inkl. Grabausschmückung, Grabhügel und Kranz- und Dekorationsablage) gem. § 10 der FS durch private Unternehmen durchgeführt wird, reduziert sich die Gebühr auf: 88,79 €
2.4 Zuschlag für die Durchführung einer Bestattung bzw. Beisetzung an einem Samstag.
2.4.1 Je Urnenbeisetzung (auch für Tot- & Fehlgeburtenfeld sowie Beisetzungen von Kindern) 200,00 €
2.4.2 Je Sargbeisetzung 600,00 €

3. Gebühren für die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen

3.1 Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier einschließlich Grundausstattung bis max. 45 Minuten. 
3.1.1 Trauerfeier mit über 40 Sitzplätzen 195,73 €
3.1.2 Trauerfeier mit bis zu 40 Sitzplätzen 163,95 €

4. Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und die Herausnahme aus Kolumbarien

4.1 Ausgrabung Sarggrab Normallage 828,72 €
4.2 Ausgrabung Sarggrab Tieflage 904,97 €
4.3 Ausgrabung Urnengrab, Öffnen und Schließen Kolumbarium 133,66 €
4.4 Bergung eines Sarges aus Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage 300,96 €
4.5 Wiederbeisetzung eines geborgenen Sarges in Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage 76,25 €

5. Grabräumung

Das Abräumen eines Grabes wird nicht mehr als städtische Leistung angeboten, da die notwendigen Maschinen und Geräte nicht mehr vorhanden sind.

6. Verwaltungsgebühren

6.1 Überschreiben des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf den Rechtsnachfolger gem. § 20 Abs. 8 FS* 7,50 €
6.2 Ausstellen einer Ersatzurkunde über das Nutzungsrecht 5,10 €
6.3 Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten gem. § 6 FS*
6.3.1 Erteilung einer Genehmigung für die Dauer von 3 Jahren 4,20 €
6.3.2 Einmalgenehmigung gem. § 6 Abs. 3 FS* 4,20 €
6.4 Genehmigung für die Errichtung von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten gem. § 38 FS*
Die Gebühren nach Tarif-Nr. 5.4.1 bis 5.4.3 beinhalten
- Prüfung der Zulässigkeit der geplanten Grabgestaltung nach den einschlägigen Bestimmungen der FS*
- Prüfung der angegebenen Grablage
- Ausstellen der Genehmigung
- Prüfung der Übereinstimmung zwischen genehmigter und ausgeführter Grabgestaltung
- regelmäßige Überprüfung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit der genehmigten Grablage bis zu deren Entfernung 
6.4.1 Erteilung der Genehmigung für ein stehendes Gedenkzeichen 15,01 €
6.4.2 Erteilung der Genehmigung für ein liegendes Gedenkzeichen oder für eine Abdeckplatte 13,51 €
6.4.3 Erteilung der Genehmigung für eine Steineinfassung 13,51 €
6.5 Urnenversand (inkl. Porto) 68,60 €

7. Ausstattung

7.1 Liegender Gedenkstein 201,56 €
7.2 Sammelnamensschild an einer Stele (z. B. Friedhain) 73,00 €
7.3 Einzelnamensschild 53,00 €
7.4 Verschlusstafel Kolumbarium 48,00 €



Hinweis: Im Übrigen gelten die Gebühren der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung. * FS = Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn

 

Anlage zur Gebührenordnung für das
Friedhofs- und Bestattungswesen
der Bundesstadt Bonn

Stadtbezirk Friedhof Ruhefrist Kinder Ruhefrist Personen ab dem 5. LJ
Bonn Alter Friedhof 15 Jahre 15 Jahre
Bonn Buschdorf 15 Jahre 30 Jahre
Bonn Dottendorf 15 Jahre 15 Jahre
Bonn Dransdorf 15 Jahre 15 Jahre
Bonn Endenich 15 Jahre 15 Jahre
Bonn Grau-Rheindorf 15 Jahre 15 Jahre
Bonn Ippendorf neu 15 Jahre 30 Jahre
Bonn Ippendorf alt 15 Jahre 30 Jahre
Bonn Kessenich alt 15 Jahre 20 Jahre
Bonn Kessenich neu 15 Jahre 20 Jahre
Bonn Kottenforst (Ückesdorf) 15 Jahre 30 Jahre
Bonn Lessenich 15 Jahre 30 Jahre
Bonn Nordfriedhof 15 Jahre 15 Jahre
Bonn Poppelsdorf 15 Jahre 20 Jahre
Bonn Röttgen 15 Jahre 30 Jahre
Bonn Südfriedhof 25 Jahre 30 Jahre
Beuel Geislar 15 Jahre 20 Jahre
      30 Jahre
Beuel Holzlar 20 Jahre 40 Jahre
Beuel Küdinghoven 20 Jahre 20 Jahre
      30 Jahre
Beuel Niederholtdorf 15 Jahre 20 Jahre
      30 Jahre
Beuel Oberkassel 25 Jahre 30 Jahre
Beuel Platanenweg (Beuel) 15 Jahre 20 Jahre
      25 Jahre
Beuel Pützchen 15 Jahre 20 Jahre
Beuel Roleber (Om Berg) 25 Jahre 30 Jahre
Beuel Schwarz-Rheindorf 15 Jahre 20 Jahre
      30 Jahre
Beuel Vilich 15 Jahre 20 Jahre
Beuel Vilich Müldorf 20 Jahre 25 Jahre
Bad Godesberg Burgfriedhof 15 Jahre 20 Jahre
Bad Godesberg Friesdorf 25 Jahre 30 Jahre
Bad Godesberg Heiderhof 15 Jahre 25 Jahre
Bad Godesberg Lannesdorf 15 Jahre 20 Jahre
Bad Godesberg Mehlem 15 Jahre 20 Jahre
Bad Godesberg Muffendorf 15 Jahre 20 Jahre
Bad Godesberg Plittersdorf 15 Jahre 20 Jahre
Bad Godesberg Rüngsdorf 15 Jahre 20 Jahre
Bad Godesberg Zentralfriedhof 15 Jahre 20 Jahre
Hardtberg Duisdorf alt 15 Jahre 30 Jahre
Hardtberg Duisdorf neu 15 Jahre 30 Jahre
Hardtberg Lengsdorf alt 15 Jahre 30 Jahre
Hardtberg Lengsdorf neu 15 Jahre 30 Jahre

 

Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesender Bundesstadt Bonn als PDF

 

Ippendorf | Venusberg | Endenich | Bad Godesberg | Rüngsdorf | Mehlem | Kessenich | Dottendorf | Südstadt | Plittersdorf | Duisdorf | Lengsdorf | Beuel | Brüser Berg | Röttgen | Ückesdorf | Alfter | Bornheim | Lannesdorf